Rechte und Pflichten der Fraktionen
Fraktionen sind Vereinigungen von in der Regel mindestens fünf Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören oder von derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Fraktionsgesetz). Hat diese bei den Landtagswahlen mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, stehen ihr aber rechnerisch nur vier Sitze im Landtag zu, so kann eine Fraktion auch mit nur vier Mitgliedern gebildet werden.
Als eigenständige und unabhängige Gliederungen wirken sie mit eigenen Rechten und Pflichten an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung (Artikel 67 Landesverfassung). Das Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse. Dies geschieht nach dem Sitzzuteilungsverfahren Hare/Niemeyer.
Der Fraktionsvorsitzende führt die Fraktion politisch und organisatorisch. Er hat maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung politischer Inhalte, deren Koordination und Abstimmung mit der Partei. Er ist verantwortlich für den Zusammenhalt der Fraktion, ihre politische Geschlossenheit im Parlament und ihre Außendarstellung. Jede Fraktion verfügt über einen Parlamentarischen Geschäftsführer, welcher die parlamentarische Arbeit der Fraktion koordiniert. Dazu kann gehören, im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnungen der Fraktionssitzungen festzulegen, die Arbeit der Arbeitskreise der Fraktionen zu organisieren und den Kontakt zu den anderen Parlamentarischen Geschäftsführern zu halten.
Ebenso haben die Mitglieder der Fraktion ihr Fernbleiben von Sitzungen dem Parlamentarischen Geschäftsführer mitzuteilen und sich in der sitzungsfreien Zeit und den Parlamentsferien bei ihm abzumelden. Die Verwaltung der Fraktion leitet der Fraktionsgeschäftsführer. Er hat die Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten der Fraktion zu regeln. Die Aufgaben des Fraktionsgeschäftsführers und Parlamentarischen Geschäftsführers können auch in Personalunion ausgeführt werden.
Die Fraktionen des Landtages Brandenburg haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt. Die Mittel setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Leistungen nach diesem Gesetz dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung des Landes Brandenburg, den Gesetzen und der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg obliegen. Eine Verwendung für Zwecke der Parteien ist unzulässig.
Seit dem 1. April 2015 können sich drei oder vier Mitglieder des Landtages, die keiner Fraktion angehören, zu einer parlamentarischen Gruppe zusammenschließen. Voraussetzung ist, dass die Abgeordneten derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören bzw. von derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind oder dass der Landtag den Zusammenschluss als Gruppe anerkannt hat. Der Zusammenschluss dient der gemeinsamen Verfolgung politischer Ziele und der arbeitsteiligen Bewältigung der vielfältigen Aufgaben des Landtages. Hierzu werden die Gruppen mit eigenen Rechten sowie mit Geld- und Sachleistungen ausgestattet. Die Gruppen erhalten einen Grundbetrag, einen Betrag pro Mitglied und ggf. einen Oppositionszuschlag.