Änderung des Fraktionsgesetzes beschlossen
Die Abgeordneten des Landtages haben heute einstimmig eine Änderung des Fraktionsgesetzes (Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag Brandenburg - FraktG) beschlossen. Die Novellierung schafft die gesetzliche Grundlage für die verfassungsmäßige finanzielle Ausstattung der parlamentarischen Gruppe Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / FREIE WÄHLER (BVB/FREIE WÄHLER). Sie erhält einen höheren Grundbetrag, einen ungekürzten Oppositionszuschlag sowie einen ungekürzten Mitgliederbetrag. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
Die entsprechende Gesetzesänderung (§§ 19 und 20) war durch ein Urteil des Landesverfassungsgerichtes vom 22. Juli 2016 erforderlich geworden. Der neuen Bemessung liegt ein gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen SPD, CDU, DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe BVB/FREIE WÄHLER zugrunde (Drucksache 6/5407).
Die Neuregelungen im Überblick (§§ 19 und 20 sowie § 1):
- Der Grundbetrag beträgt bei Gruppen 65 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages (zuvor 20 Prozent, 100 Prozent = 49.436,00 Euro).
- Der Oppositionszuschlag (gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2) beträgt bei Gruppen 100 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages (zuvor 20 Prozent, 100 Prozent = 12.359,00 Euro).
- Der Betrag pro Mitglied beträgt bei Gruppen 100 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages (zuvor - nach Maßgabe des ermäßigten Grundbetrages - 20 Prozent, 100 Prozent = 2.892,00 Euro).
- Übergangsregelung zur Rücklagenbildung: Eine Gruppe kann (gemäß § 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 3) für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 jeweils eine Rücklage von 100 Prozent der in den Haushaltsjahren nicht verausgabten Mitteln bilden.
- Ergänzung des Gesetzes um folgenden Absatz: „Mitglieder des Landtages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Landtag gewählt wurden, dürfen jeweils nur eine Fraktion bilden.“ (Drucksache 6/5411)