Volksgesetzgebung

Die Verfassung des Landes Brandenburg ergänzt die repräsentative Demokratie mit Elementen der Volksgesetzgebung. Im Artikel 75 der Landesverfassung heißt es: „Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung und im Wege eines Volksbegehrens eingebracht werden.“ Hierzu muss ein dreistufiges Verfahren durchlaufen werden, das mit einer Volksinitiative eingeleitet wird und ggf. über das Volksbegehren bis zum Volksentscheid geführt werden kann.

Für eine Volksinitiative (1. Stufe) werden 20.000 Unterzeichner benötigt, für ein Volksbegehren (2. Stufe) 80.000 Unterzeichner. Ein Volksentscheid (3. Stufe) ist dann angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.