Aufgaben und Ablauf des Plenums

Unter dem Plenum (aus dem Lateinischen „das Volle“, „das Ganze“) wird im parlamentarischen Sprachgebrauch die Vollversammlung der Mitglieder verstanden. Das von der Gesamtheit aller Landtagsabgeordneten gebildete Plenum ist das Zentrum und das Symbol der parlamentarischen Demokratie. Hier spiegeln sich die Mehrheits- und Interessenverhältnisse wider und hier geht es darum, Perspektiven für die Zukunft des Landes und seiner Bürgerinnen und Bürger zu entwickeln. Alle Aktivitäten der Parlamentarier laufen hier zusammen. Im Plenum werden die Entscheidungen über die Beratungsgegenstände, insbesondere über Gesetzentwürfe und Anträge, getroffen und Wahlen durchgeführt. In Rede und Gegenrede werden hier die politischen Meinungen und Forderungen der im Landesparlament vertretenen Fraktionen zum Ausdruck gebracht.

Standmikrofon im Plenarsaal
Standmikrofon im Plenarsaal
© Landtag Brandenburg

Die Landtagspräsidentin lädt die 88 Abgeordneten des brandenburgischen Landtages in der Regel alle vier Wochen zu den Plenarsitzungen ein, die im Plenarsaal des Landtagsgebäudes, an einem Mittwoch und Donnerstag stattfinden (bei Haushaltsberatungen tagt der Landtag zusätzlich freitags) und grundsätzlich öffentlich sind (Art. 64 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg). Oft füllen Schulklassen, politische Gruppen und andere politisch interessierte Bürger den Zuschauerbereich, um das Geschehen im Plenarsaal zu verfolgen und Einzelheiten über die Arbeit der Abgeordneten und des Landesparlaments zu erfahren. Die verschiedenen Medien (Fernsehen, Rundfunk, Zeitungen) berichten ebenfalls regelmäßig über die Arbeit des Landtages. Nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen kann die Öffentlichkeit mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierzu erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, muss aber öffentlich begründet werden.

Geschäftsordnung

Zu Beginn einer jeden Wahlperiode müssen die Abgeordneten gemäß Artikel 68 der Verfassung des Landes Brandenburg eine Regelung finden, die die Arbeitsabläufe im Parlament festlegt. Die schriftliche und somit verbindliche Fixierung dieser Regeln erfolgt in der Geschäftsordnung des Parlaments. Sie umfasst sämtliche Regeln, nach denen das Parlament bei der Durchführung seiner Aufgaben verfährt und an die es sich zu halten hat. Dazu gehören u.a. Regelungen für die Präsidentin und das Präsidium, die Sitzungsabläufe, die Redeordnung, Ordnungsbestimmungen oder das Gesetzgebungsverfahren.

Da hiervon in erster Linie die Abgeordneten betroffen sind, obliegt die Aufstellung der Geschäftsordnung ausschließlich dem jeweils amtierenden Landtag selbst, so genannte Parlamentsautonomie (Art. 68 Landesverfassung). Sie wird mit einfacher Mehrheit des Landtages beschlossen und kann jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Entsprechend dem so genannten Grundsatz der Diskontinuität („zeitliche Unterbrechung“) gelten Anträge, Vorlagen und Gesetzentwürfe, die am Ende der Wahlperiode nicht abgeschlossen sind, als erledigt. Ausnahmen hiervon sind Petitionen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide. Auch die Geschäftsordnung des Landtages verliert daher mit Ende jeder Wahlperiode ihre Gültigkeit und muss vom neu gewählten Parlament erneut beraten und beschlossen werden.

Vorbereitung der Plenarsitzung

Welche Gesetzentwürfe und sonstigen Beratungsgegenstände während der Plenarsitzung behandelt werden und wie lange über die jeweiligen Tagesordnungspunkte im Plenum gesprochen wird, entscheidet das Plenum selbst. Spätestens am siebenten Tag vor der Plenarsitzung ist hierzu durch das Präsidium der Entwurf der Tagesordnung zu beschließen.

Fraktionsvorstände und die Mitglieder der im Landesparlament vertretenen Fraktionen treffen sich einige Tage vor der Sitzung, um über den Entwurf der Tagesordnung, die einzelnen Beratungsgegenstände sowie über den Ablauf der Plenarsitzung zu sprechen und dabei über letzte Einzelheiten – zum Beispiel welche Fraktionsmitglieder während der Plenarsitzung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung sprechen sollen – zu entscheiden. Das gleiche gilt für die im Landesparlament vertretenen Gruppen und ihre Mitglieder.

Ablauf einer Plenarsitzung

Der Ablauf einer Plenarsitzung ist in der Geschäftsordnung des Landtages verbindlich geregelt. Die Präsidentin des Landtages eröffnet und leitet die Plenarsitzung. In der Sitzungsleitung wird sie von den Schriftführerinnen und Schriftführern des Landtages unterstützt, die rechts und links neben ihr sitzen.

Die Präsidentin lässt zu Beginn der Sitzung über den Entwurf der Tagesordnung abstimmen, der bereits eine Woche vor der Sitzung an alle Abgeordneten verteilt wurde. Bestehen keine Einwände, richtet sich der Ablauf der Plenarsitzung nach der Tagesordnung, die das Präsidium festgelegt hat. Nach der Geschäftsordnung, die sich der Landtag Brandenburg gegeben hat, ist für die Plenarsitzung folgender Tagesablauf vorgesehen (§ 18 GO):

  • Aktuelle Stunde
  • Fragestunde
  • Lesung von Gesetzentwürfen
  • Beantwortung von Großen Anfragen
  • Debatten über Berichte der Landesregierung
  • Debatten über Anträge und selbstständige Entschließungsanträge

Für die Beratung der einzelnen Gegenstände stehen den Fraktionen – unter angemessener Berücksichtigung ihrer Stärke – Redezeiten zur Verfügung, die in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Gesetzentwürfe, Anträge, Beschlussempfehlungen, schriftliche Berichte und Wahlvorschläge, die der Landtag in der Plenarsitzung behandelt, wurden zuvor als Landtagsdrucksache an alle Mitglieder des Landesparlaments, an die Landesregierung, den Landesrechnungshof, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden verteilt.

Blick in den Plenarsaal
Blick in den Plenarsaal
© Landtag Brandenburg / Stefan Gloede

Nachdem über die Tagesordnung abgestimmt wurde, findet die so genannte Aktuelle Stunde statt, in der Gegenstände der aktuellen Landespolitik besprochen werden und die in der Regel ebenfalls 60 Minuten dauert. Brisante politische Themen können dadurch ohne große zeitliche Verzögerung im Parlament erörtert werden. Der Fraktion, von der das Thema in die Tagesordnung eingebracht wurde, steht als erste das Rederecht zu. Das Antragsrecht für die Aktuelle Stunde wechselt unter den Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke. Durch die Aktualität der jeweils angesprochenen Themen und die strenge Begrenzung der Redezeit ist gerade die Aktuelle Stunde interessant für die Öffentlichkeit und die anwesenden Pressevertreter. Die Aktuelle Stunde kann von einer Fraktion oder von mindesten einem Fünftel der Mitglieder des Landtages beantragt werden (§ 62 GO).

An die Aktuelle Stunde schließt sich die Fragestunde an, in der die Abgeordneten aktuelle Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik und der Verwaltung an die Landesregierung stellen können. Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten.

Im Anschluss werden Gesetzentwürfe in ersten, zweiten oder ausnahmsweise auch dritten Lesungen beraten.

Liegen mehrere Gesetzentwürfe vor, richtet sich die Reihenfolge, in der sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, in der Regel nach deren Eingangsdatum. Dritte Beratungen haben in der Regel Vorrang vor zweiten und ersten Beratungen. Gesetzentwürfe haben Vorrang vor Großen Anfragen und Anträgen.

Nach den Lesungen der Gesetzentwürfe folgen die Großen Anfragen. Große Anfragen, die von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Abgeordneten eingebracht werden können, sind von der Landesregierung zunächst schriftlich zu beantworten. Anfrage und Antwort werden dann im Landtag besprochen. Sie betreffen vor allem landesweite Probleme oder besondere fachspezifische Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung.

An die Großen Anfragen schließen sich die Beratungen von Berichten, Unterrichtungen und Konzepten der Landesregierung an.

Am Ende der Tagesordnung steht die Beratung von Anträgen und selbstständigen Ent­schließungsanträgen. Ziel von Entschließungsanträgen ist es, die Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit – auch gegenüber dem Bundesrat – zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen. Die Landesregierung wird dadurch jedoch nicht rechtlich, sondern lediglich politisch gebunden. Ein bestimmtes Verhalten der Landesregierung kann damit nicht erzwungen werden.

Ordnungsbestimmungen

Der Landtag gibt sich in seiner Geschäftsordnung neben den Vorschriften über seine Organisation auch Regelungen, die den reibungslosen Ablauf der Plenarsitzungen gewährleisten sollen.

Die Präsidentin ruft die Beratungsgegenstände auf, erteilt den Abgeordneten und Mitgliedern der Landesregierung das Wort und entzieht es ihnen unter gegebenen Umständen. Sie bestimmt die Reihenfolge der Redner. Mitglieder des Landtages dürfen erst dann sprechen, wenn ihnen die Präsidentin das Wort erteilt hat. Für die Beratung der einzelnen Gegenstände der Tagesordnung der Plenarsitzung werden den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke bestimmte Redezeiten zugeteilt, deren Einhaltung die Präsidentin überwacht. Sollte also ein Mitglied des Landtages länger als zulässig sprechen, so kann ihm die Präsidentin nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Sofern Rednerinnen und Redner vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, kann die Präsidentin sie zur Sache rufen und ihnen – sofern sie dreimal in derselben Rede zur Sache gerufen und auf die Folgen hingewiesen worden sind – auch das Wort entziehen.

Nach Abschluss der Aussprache teilt er den Wortlaut des Abstimmungsgegenstandes und eröffnet die Abstimmung. Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesparlaments anwesend ist, sofern die Verfassung – wie zum Beispiel bei Änderungen der Landesverfassung – nichts Anderes bestimmt. Solange nicht ein Mitglied des Landesparlaments vor einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussfähigkeit bezweifelt, gilt der Landtag auch dann als beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so werden die Stimmen gezählt. Namentlich muss abgestimmt werden, wenn eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages dies bis zum Beginn der Abstimmung verlangen. Die Abstimmung erfolgt dann durch Namensaufruf. Die Mitglieder des Landtages werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und müssen dann ihre Stimme durch Zuruf (Ja/Nein/Enthaltung) abgeben.

Die Präsidentin kann die Sitzung unterbrechen und festlegen, wann die Sitzung weitergeführt wird. Die Verhandlungen hat sie unparteiisch zu führen. Will sie sich an der Plenardebatte beteiligen, muss sie ihren Stuhl verlassen und sich auf ihren Abgeordnetenplatz begeben.

Die Landtagspräsidentin übt die Ordnungsgewalt gegenüber den Abgeordneten, den Mitgliedern der Landesregierung und ihren Beauftragten, dem Präsidenten des Landesrechnungshofes und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie Besuchern aus.

Verletzt ein Mitglied des Landtages die Ordnung, so wird es von der Präsidentin zur Ordnung gerufen. Ist das Mitglied während der Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden oder verletzt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann sie oder er von dieser Sitzung ausgeschlossen werden. In diesem Fall muss das ausgeschlossene Mitglied des Landtages den Sitzungssaal sofort verlassen. Verlässt das ausgeschlossene Mitglied den Sitzungssaal nicht, so unterbricht oder schließt die Präsidentin die Sitzung oder lässt das Mitglied des Landtages aus dem Saal entfernen. Wenn ein Mitglied des Landtages durch ordnungswidriges Verhalten die Arbeit des Landtages erheblich stört, kann ihm die Präsidentin sogar die Teilnahme an weiteren Sitzungen verbieten. Gegen einen Ausschluss von der Sitzung oder sonstige Ordnungsrufe und Rügen kann der Betroffene bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet das Präsidium.

Vielen Besuchern missfällt mitunter das Verhalten der Abgeordneten während der Plenarsitzung. Insbesondere die Unruhe im Plenarsaal, leere Abgeordnetenplätze und eine zuweilen unnachgiebige, scharf geführte und verbal lautstarke politische Auseinandersetzung bestimmen teilweise den Sitzungsverlauf. Doch der politische Streit ist ein Ausdruck der Demokratie und dient der Weitergabe von Informationen auch an die Bürger und der Verdeutlichung der eigenen Position zu bestimmten Fragen und Problemen gegenüber der Öffentlichkeit.