Untersuchungsausschüsse

Untersuchungsausschüsse des Landtages haben die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten. Sie sind ein Hilfsorgan des Landtages zur Wahrnehmung seines Untersuchungsrechts und dienen vorwiegend der parlamentarischen Kontrolle der Regierung. Ihr Ziel liegt in der Aufdeckung der Verantwortung für politische Missstände.

Nach Artikel 72 Absatz 1 der Landesverfassung müssen Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden, wenn ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es verlangt. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten zu sein.

Untersuchungsausschüsse haben die erforderlichen Beweise zu erheben. In einem strafprozessähnlichen Verfahren werden Mitglieder oder Beauftragte der Landesregierung und auch Dritte im Rahmen von öffentlichen Beweiserhebungen als Zeuginnen und Zeugen vernommen. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Untersuchungsausschuss hat besondere Rechte. So kann das zuständige Gericht beispielsweise auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen.

Über das Ergebnis seiner Untersuchungen hat der Ausschuss dem Landtag einen Abschlussbericht zu erstatten. Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, seine abweichende Meinung darzulegen, die dem Bericht anzuschließen ist.