Weitere Gremien
Hinweis:
Für die sich an der Wahlperiode orientierenden Mitgliedschaften regelt § 72 der Geschäftsordnung des Landtages Folgendes: „Die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Landtages in Gremien, in die sie durch Beschluss oder Wahlen im Landtag entsandt wurden, endet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mit der Wahl eines Ersatzmitgliedes, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Ende der Wahlperiode. Satz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die durch den Landtag in Gremien entsandt wurden.“
Der Brandenburger Landtag wählt und benennt neben seinen eigenen Repräsentanten und Beauftragten sowie der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten weitere Mitglieder in Gremien. Nachstehend werden diese alphabetisch aufgeführt und mit den zugehörigen Vorgängen in der Parlamentsdokumentation verlinkt.
Nr. |
Gremium |
Wahl, Berufung, Benennung |
Dauer der Mitgliedschaft |
1 |
1 Mitglied, 1 Stellvertretung |
5 Jahre |
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2 |
Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder), Stiftungsrat |
1 Mitglied, 1 Stellvertretung |
bis zur Wahl eines Ersatzmitgliedes, spätestens bis 60 Tage nach dem Ende der Wahlperiode |
3 |
wird für die jeweilige Bundesversammlung vorgegeben |
Dauer der Bundesversammlung |
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4 |
Finanzgericht, Wahlausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter/-innen |
4 Vertrauensleute, je 1 Stellvertretung |
5 Jahre |
5 |
1 Mitglied für jede der im Landtag vertretenen Fraktionen |
Dauer der Wahlperiode |
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6 |
8 Mitglieder (des Landes Brandenburg) |
5 Jahre (mit Ausnahme Vors. und stellv. Vors.) |
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7 |
4 Mitglieder |
Dauer der Wahlperiode |
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8 |
1 Mitglied, 1 Stellvertretung |
5 Jahre |
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9
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1 Mitglied, 1 Stellvertretung |
vom Landtag entsandt und abberufen |
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10 |
11 Mitglieder, je 1 Stellvertretung |
Dauer der Wahlperiode |
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11 |
Präsident/-in, Vizepräsident/-in, andere Mitglieder |
12 Jahre |
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12 |
1 Mitglied für jede der im Landtag vertretenen Fraktionen |
Dauer der Wahlperiode |
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13 |
Landeswahlleiter/-in und Stellvertretung, Beisitzende und Stellvertretungen |
Berufung auf unbestimmte Zeit |
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14 |
1 Mitglied für jede der im Landtag vertretenen Fraktionen (die Benennung erfolgt durch das Präsidium des Landtages) |
Dauer der Wahlperiode |
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15 |
4 Mitglieder sowie zusätzlich 1 gemeinsames Mitglied (Vorsitzende/-r), das gemeinsam mit dem Berliner Abgeordnetenhaus zu wählen ist |
5 Jahre |
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16 |
1 Mitglied aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages |
5 Jahre |
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17 |
3 Mitglieder |
4 Jahre |
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18 |
ständige Mitglieder: 8 Mitglieder aus den Reihen der Landtagsabgeordneten, je 1 Stellvertretung 2 Mitglieder aus der Richterschaft, je 1 Stellvertretung 1 Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft, 1 Stellvertretung nichtständige Mitglieder: 1 Mitglied aus der Staatsanwaltschaft, 1 Stellvertretung je 1 Mitglied (Richter/-in) der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretungen |
Dauer der Wahlperiode |
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19 |
1 Mitglied (Personalunion mit dem Vorsitz des Ausschusses für Europaangelegenheiten und Entwicklungspolitik) |
5 Jahre |
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20 |
Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz, Stiftungsrat |
1 Mitglied, 1 Stellvertretung |
bis zur Wahl eines Ersatzmitgliedes, spätestens bis 60 Tage nach dem Ende der Wahlperiode |
21 |
Stiftung Hilfe für Familien in Not – Stiftung des Landes Brandenburg, Stiftungsrat |
1 Mitglied, 1 Stellvertretung |
5 Jahre |
22 |
1 Mitglied, 1 Stellvertretung |
bis zur Wahl eines Ersatzmitgliedes, spätestens bis 60 Tage nach dem Ende der Wahlperiode |
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23 |
2 Mitglieder, je 1 Stellvertretung |
Dauer der Wahlperiode |
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24 |
2 Mitglieder (des Landes Brandenburg), je 1 Stellvertretung |
4 Jahre |
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25 |
Präsident/-in, Vizepräsident/-in, 7 weitere Mitglieder |
10 Jahre
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26 |
9 Mitglieder, je 1 Stellvertretung |
Dauer der Wahlperiode |
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27 |
11 Vertrauensleute, je 1 Stellvertretung |
5 Jahre |