Der Weg zum Gesetz

Das Gesetz ist eine Rechtsquelle, die das Zusammenleben der Mitglieder einer staatlichen Gemeinschaft regelt. Im formellen Sinn ist ein Gesetz jeder vom Parlament in einem verfassungsmäßig festgelegten Gesetzgebungsverfahren beschlossene und verabschiedete Akt; im materiellen Sinn jede abstrakte und generelle Rechtsvorschrift.

Einbringen von Gesetzesvorlagen

Die Befugnis zur Einbringung von Gesetzesvorlagen ins Parlament haben nach Artikel 75 der Landesverfassung die Mitglieder des Landtages (Abgeordnete, Fraktionen, Präsident, Präsidium, Ausschüsse), die Landesregierung oder die Einwohner des Landes in Form von Volksinitiativen und Volksbegehren.

Gesetzentwürfe sind beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen. Sie müssen mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift versehen sein und sind von den Einbringern oder Zeichnungsberechtigten zu unterschreiben. Sie werden vervielfältigt und an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden verteilt.

Blick in den Plenarsaal
Blick in den Plenarsaal
© Landtag Brandenburg

Die Beratung von Gesetzentwürfen in erster Lesung soll frühestens am 13. Tag nach der Verteilung der Drucksachen beginnen. Wird vor Eintritt in die Tagesordnung von einer Fraktion oder einem Fünftel der Mitglieder des Landtages Einspruch erhoben, weil die Frist nicht eingehalten wurde, wird der Gesetzentwurf zurückgestellt.

Gesetzentwürfe werden grundsätzlich in zwei Lesungen beraten. Gesetzentwürfe zur Änderung oder Ergänzung des Wortlauts der Verfassung, der Entwurf des Haushaltsgesetzes, Nachträge dazu und der Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes werden in drei Lesungen beraten.

Wird die Überweisung an einen Fachausschuss als auch der Gesetzentwurf selbst abgelehnt, hat sich die Beratungsvorlage erledigt.

Erste Lesung eines Gesetzes

In der ersten Lesung werden die Gesetzentwürfe begründet und in ihren Grundsätzen beraten (Grundsatzdebatte). Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung eines Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden. Im Ausschuss wird der Gesetzentwurf von den Abgeordneten überarbeitet. Die Ausschüsse sind zur baldigen Erledigung der ihnen überwiesenen Beratungsgegenstände verpflichtet. Wird ein Gesetzentwurf zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Zur Vertiefung ihrer Problemkenntnis können die Abgeordneten Informationen und Gutachten einholen sowie Experten und Vertreter betroffener Interessen anhören.

Über Gesetzentwürfe, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungsempfehlungen beschlossen worden sind, ist schriftlich zu berichten. Dieser Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag sowie die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses enthalten. Wiederzugeben sind im Bericht auch die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse.

Zweite Lesung eines Gesetzes

In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Wurden in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungen beschlossen, sind diese dem Gesetzentwurf gegenüberzustellen.

Besucher- (l.) und östliche Pressetribüne im Plenarsaal
Besucher- (l.) und östliche Pressetribüne im Plenarsaal
© Landtag Brandenburg / Stefan Gloede

Nach Schluss der Aussprache wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes abgestimmt. Liegen Änderungsanträge vor, wird zunächst über diese abgestimmt.

Schlussabstimmung

Vor der Schlussabstimmung kann ein Gesetzentwurf auf Beschluss des Landtages an einen Ausschuss überwiesen werden. Dies erfolgt auch auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages. Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder der Präsident des Landtages dies beantragen.

Die verabschiedeten Gesetze werden durch den Landtagspräsidenten ausgefertigt, d. h. deren Urfassung wird durch die Unterschrift des Präsidenten beurkundet, und im Gesetz- und Verordnungblatt für das Land Brandenburg, Teil I Gesetze, verkündet.