Kommissionen

Der Landtag kann Kommissionen (von lateinisch „commissio“: Vereinigung, Verbindung) einrichten und sie mit einem bestimmten Arbeitsauftrag versehen.

So sieht Artikel 73 der Verfassung des Landes Brandenburg die Einsetzung sogenannter Enquetekommissionen (von französisch „enquête“: Untersuchung) vor. Sie dienen der Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe. Eine Enquete-Kommission wird durch mehrheitlichen Beschluss des Landtages (Mehrheits-Enquete) oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Landtages (Minderheiten-Enquete) eingesetzt. Die Landesregierung ihrerseits ist verpflichtet, die Kommission mit Auskünften und Aktenvorlagen zu unterrichten. Enquete-Kommissionen sollen die eigenständige Informationsgewinnung des Parlaments zu komplexen politischen Angelegenheiten sichern. Sie werden einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Abgeordneten es verlangt, und können zur Hälfte aus unabhängigen Expertinnen und Experten bestehen. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit oder spätestens drei Monate vor Ende der Wahlperiode erstattet die Enquete-Kommission dem Landtag einen schriftlichen Abschlussbericht. Der Landtag kann jederzeit einen Zwischenbericht verlangen. Im Allgemeinen tagen die Enquete-Kommissionen in öffentlicher Sitzung.

Des Weiteren wirken im Landtag zwei ständige Kommissionen, die wichtige parlamentarische Kontrollrechte wahrnehmen: Nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes unterliegt die Landesregierung in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK). Die Landesregierung unterrichtet die PKK über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen der Kommission über Einzelfälle. Die G10-Kommission, die ihren Namen nach dem Artikel 10 des Grundgesetzes, der die Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses in gesetzlich geregelten Einzelfällen vorsieht, erhalten hat, ist ein weiteres parlamentarisches Kontrollgremium. Sie hat die Aufgabe, die vom Ministerium des Innern angeordneten Beschränkungsmaßnahmen zu überprüfen.