G10-Kommission
Nach Artikel 10 Grundgesetz und dem entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes Brandenburg darf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Bundeslandes ohne Mitteilung an den Betroffenen nur eingeschränkt werden, wenn die G10-Kommission die Maßnahme überprüft hat.
Das Innenministerium ist verpflichtet, unverzüglich die G10-Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen (zum Beispiel Abhören von Telefongesprächen durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg) grundsätzlich vor deren Vollzug zu unterrichten, bei Gefahr in Verzug auch bis zu einer Woche später. Hält die Kommission diese Anordnung für unzulässig oder nicht notwendig, hat das Ministerium sie unverzüglich aufzuheben.
Die Kommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern/-innen, die von den Fraktionen benannt und vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden.