Landtagswahl in Brandenburg 2024

Am 22. September 2024 beteiligten sich 72,9 Prozent der insgesamt rund 2,1 Millionen wahlberechtigten Brandenburgerinnen und Brandenburger an der Wahl des 8. Landtages Brandenburg.

Was nach der Wahl passiert:

Nach dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz erwerben gewählte Bewerberinnen und Bewerber die Mitgliedschaft im Landtag, indem sie die Wahl gegenüber dem Landeswahlleiter annehmen. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden. Da die Wahlperiode des 8. Brandenburgischen Landtages erst mit der Konstituierung beginnt, erlangen die neu gewählten Abgeordneten erst an diesem Tag die Mitgliedschaft im Landtag.

Der neu gewählte Landtag muss spätestens 30 Tage nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammenkommen. Mit der Konstituierung des 8. Brandenburgischen Landtages endet die 7. Wahlperiode und damit das Mandat der bisherigen Abgeordneten. Die konstituierende Sitzung muss spätestens am 22. Oktober 2024 stattfinden. Erst mit der konstituierenden Sitzung beginnt die neue Wahlperiode.

Die Präsidentin des bisherigen Landtages beruft die Mitglieder des Landtages zur konstituierenden Sitzung ein. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl der neuen Präsidentin/des neuen Präsidenten vom ältesten anwesenden Mitglied des Landtages geleitet, das bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen.

Die Alterspräsidentin/der Alterspräsident eröffnet die konstituierende Sitzung, die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtages beginnt. Danach beschließt das Parlament eine vorläufige Geschäftsordnung. Der Landtag wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten und mindestens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Sodann wählt er aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident soll einer Oppositionsfraktion angehören. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein. Nach der Wahl übernimmt die neue Landtagspräsidentin/der neue Landtagspräsident die Sitzungsleitung von der Alterspräsidentin/dem Alterspräsidenten.

Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin/den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jede/-r Abgeordnete. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidierender die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch dann nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird nicht innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des Landtages eine Ministerpräsidentin/ein Ministerpräsident gewählt, so gilt das Parlament als aufgelöst. In diesem Fall muss innerhalb von 70 Tagen eine Neuwahl stattfinden.

In den nächsten Plenarsitzungen werden die Ausschüsse des Landtags gebildet und deren Zusammensetzung bestimmt. Die Anzahl der Ausschüsse und deren Zuschnitt orientiert sich an der Ressortstruktur der Landesregierung. Die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident und die von ihr/ihm berufenen Ministerinnen und Minister der Landesregierung werden vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag vereidigt. Das Präsidium beschließt den Sitzungsplan, den Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung.

Das Wahlverfahren

Die Wahl zum Landtag findet nach den Regeln der „personalisierten Verhältniswahl“, einer Verknüpfung der Wahlsysteme Persönlichkeitswahl und Verhältniswahl, statt.

Zur Durchführung der Wahl werden in Brandenburg 44 Wahlkreise von möglichst einheitlicher Bevölkerungszahl gebildet.

Wahlkreiskarte zur Landtagswahl am 22.09.2024
Wahlkreiskarte zur Landtagswahl am 22.09.2024
© GeoBasis-DE/LGB 2024, dl-de/by-2-0

Der Landtag Brandenburg setzt sich aus mindestens 88 Abgeordneten zusammen, von denen 44 durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen des Landes, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen gewählt werden.

Hier geht es zur interaktiven Wahlkreiskarte der 7. Wahlperiode: Interaktive Wahlkreiskarte

Die Sitzverteilung

Bei der Verteilung der Sitze im Landtag Brandenburg werden nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Davon ausgenommen sind Wahlvorschläge der Sorben/Wenden. Ziel ist es, ein arbeitsfähiges Parlament als starke demokratische Institution zu gewährleisten.

Erhält eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung durch Siege in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach der Zweitstimme zustehen würden, so bleiben ihr diese Sitze als Überhangmandate erhalten. Durch die Vergabe von Ausgleichsmandaten werden diese Überhänge für die übrigen Parteien, politischen Vereinigungen und Listenverbindungen kompensiert, damit die Mehrheitsverhältnisse ein genaues Abbild der Stimmabgabe darstellen. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate können so theoretisch bis zu 110 Abgeordnete in den Landtag einziehen.

Was macht der Landtag Brandenburg?

Rednerpult im Plenarsaal des Landtages
Rednerpult im Plenarsaal des Landtages
© Landtag Brandenburg

„Landtag“ ist die Bezeichnung des Landesparlaments der meisten Bundesländer, so auch im Bundesland Brandenburg. Der Landtag ist die gewählte Vertretung aller Brandenburgerinnen und Brandenburger und Stätte politischer Willensbildung. Hier treffen unterschiedliche Auffassungen über den richtigen politischen Weg vor den Augen der Öffentlichkeit aufeinander, werden debattiert und entschieden.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Landtages gehören die Gesetzgebung und die Entscheidung über den Landeshaushalt. Darüber hinaus wählt der Landtag die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und kontrolliert die Regierungsarbeit. Weitere Informationen über den Landtag finden Sie hier: Häufig gestellte Fragen

Der Landtag Brandenburg wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt (Art. 62 der Landesverfassung).

Die Wahlgrundsätze

In Brandenburg garantieren die in Art. 22 der Verfassung festgelegten Wahlgrundsätze, dass Wahlen und Abstimmungen auch tatsächlich fair ablaufen und die Wählerinnen und Wähler ohne Angst ihre Stimme abgeben können: „Wahlen und Volksabstimmungen sind allgemein, unmittelbar, gleich frei und geheim.“

  • allgemein:
    Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ab einem bestimmten Alter können wählen und gewählt werden.
  • unmittelbar:
    Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme direkt für eine Kandidatin/einen Kandidaten und eine Liste ab.
  • gleich:
    Jede Stimme zählt gleich viel.
  • frei:
    Es wird kein Druck ausgeübt, für bestimmte Kandidierende zu stimmen oder überhaupt zur Wahl zu gehen.
  • geheim:
    Die Stimmberechtigten sind davor geschützt, dass ihre Wahlentscheidung gegen ihren Willen öffentlich bekannt wird. Der Stimmzettel wird in der Wahlkabine angekreuzt und so gefaltet, dass der Inhalt der Wahlentscheidung von anderen anwesenden Personen nicht erkannt werden kann. Dann wird er in die Wahlurne geworfen.

Flaggen auf dem Innenhof des Landtages
Flaggen auf dem Innenhof des Landtages
© Landtag Brandenburg

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens einem Monat in Brandenburg haben.

Wer steht zur Wahl?

Wählbar sind alle deutschen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in Brandenburg haben.

Im Wahlkampf werben die Kandidierenden und Parteien um das Vertrauen und die Zustimmung der Wählerinnen und Wähler. Die Arbeit der letzten Legislaturperiode kommt auf den Prüfstand, Lösungsvorschläge werden präsentiert und diskutiert. Am Wahltag schließlich entscheidet jede einzelne Stimme über das künftige politische Kräfteverhältnis im Land. Wer also von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, lässt andere bestimmen, was in Brandenburg passiert.

Weitere Informationen zum Wahlrecht sind hier zu finden: Wahlen zum Landtag

Die Erst- und die Zweitstimme

Ankreuzen eines Wahlzettels, Symbolbild
Ankreuzen eines Wahlzettels, Symbolbild
© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Brandenburg e.V.

Alle wahlberechtigten Brandenburgerinnen und Brandenburger bestimmen daher bei der Landtagswahl mit jeweils zwei Stimmen die Zusammensetzung ihrer Volksvertretung.

Die Wahlberechtigten entscheiden sich mit der Erststimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Wahlkreis. Die Person, die die meisten Stimmen erhält, wird als Vertretung ihres Wahlkreises direkt in den Landtag entsandt (Persönlichkeitswahl).

Mit der Zweitstimme geben die Wahlberechtigten ihre Stimme für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung ab. Die abgegebene Zweitstimme ist wahlentscheidend, denn sie bestimmt darüber, in welcher Fraktionsstärke sich die Parteien im Brandenburger Landtag gegenüberstehen sollen (Verhältniswahl).

Grafik: Wahl zum Landtag Brandenburg
Grafik: Wahl zum Landtag Brandenburg
© Landtag Brandenburg