Michael Hanko
AfD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 42 (Spree-Neiße II)
Meister im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk;
03130 Spremberg;
geb. 1964 in Spremberg, verheiratet, 2 Kinder
Lebenslauf
- 1971 bis 1981 Allgemeinbildende Polytechnische Oberschule
- 1981 bis 1983 Ausbildung zum Baufacharbeiter, Spezialisierung Fliesenlegearbeiten
- 1983 bis 1986 Wehrdienst
- 1996 bis 1998 Ausbildung zum Meister im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk
- 2004 bis 2005 Lehrgang zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigten
Politische Laufbahn
- Seit Dezember 2018 Mitglied der AfD
- 2008 bis 2018 parteiloses Mitglied im Ortsbeirat Schwarze Pumpe
- 2008 bis 2018 parteiloses Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Spremberg
- 2019 bis 2024 Mitglied der AfD-Fraktion im Ortsbeirat Schwarze Pumpe
- 2019 bis 2024 Mitglied der AfD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung Spremberg
- 2019 bis 2024 Mitglied der AfD-Fraktion im Kreistag Spree-Neiße
- Vorsitzender der Siedlergemeinschaft „Brigittenhof“
- Seit 2011 Vorsitzender SLG Spremberg
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (unregelmäßige Einkünfte jährlich 2.000 €; Stand 2023)
Entgeltliche Tätigkeiten, soweit sie nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AbgG):
- Gutachtertätigkeit (Auftraggeber: Landgericht Cottbus), Einkünfte 982 € (einmalig im Jahr 2021)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied des Aufsichtsrates der Centrum für Innovation und Technologie GmbH Forst
(unregelmäßige Einkünfte jährlich unter 1.000 Euro; Stand: 2023) - Mitglied des Werksausschusses des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft des Landkreises Spree-Neiße (aspn)
(unregelmäßige Einkünfte jährlich unter 1.000 Euro; Stand 2023)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Vorsitzender der AfD-Fraktion Spremberg (jährliche Aufwandsentschädigung 4.200 €, jährliches Sitzungsgeld 1.260 € ; Stand 2023)
- Vorsitzender der Schießleistungsgruppe SLG Spremberg BDMP e.V. (ehrenamtlich, ohne Einkünfte; Stand 2023)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.