Steffen John
AfD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 14 (Barnim II)
Fachwirt im Finanz- und Rechnungswesen;
16341 Panketal;
geb. in Berlin, 3 Kinder
Lebenslauf
- 1980 bis 1982 Techniker für Büromaschinen u. Datenverarbeitungssysteme
- 1990 bis 1999 Geschäftsführer Transprint Bürosysteme GmbH
- 1999 bis 2001 Verkaufsleiter bei einem internationalen Büromaschinenhersteller
- 2001 bis 2017 Betreiber eines Sportstudios
- 2002 bis 2003 Fachwirt im Finanz- und Rechnungswesen
- Januar 2018 bis Mai 2018 Referent der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg
- Juni 2018 bis November 2019 Referent für MdB Jörn König der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag
Politische Laufbahn
- 1987 bis 1988 Mitglied der SED
- Seit Februar 2014 Mitglied der AfD
- 2016 bis 2018 diverse Funktionen in der AfD: Ortsvorsitzender Panketal, Kreisvorsitzender Barnim und stellvertretender Kreisvorsitzender Barnim
- 2019 Beisitzer im AfD-Kreisverband Barnim
- 2019 bis 2024 Mitglied im Kreistag Barnim und Fraktionsvorsitzender der Kreistagsfraktion
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
- 2019 bis 2024 stellvertretender Vorsitzender und wirtschaftspolitischer Sprecher der AfD-Fraktion
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- selbstständige Lehrtätigkeit (regelmäßige monatliche Einkünfte: 2.000 €; Stand 2023)
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- selbstständige Tätigkeit als Leiter eines Sportbetriebes
- angestellter Referent beim MdB Herrn Jörn König (bis 11/2019)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.