Britta Kornmesser
SPD-Fraktion
gewählt als Direktkandidatin im
Wahlkreis 17 (Brandenburg an der Havel II)
Dipl.-Ingenieurin für Wasserbau;
14770 Brandenburg a. d. H.;
geb. 1968 in Brandenburg a. d. H., 1 Kind
Lebenslauf
- 1975 bis 1977 Polytechnische Oberschule Anton-Saefkow in Brandenburg a. d. H.
- 1977 bis 1985 Polytechnische Oberschule Wilhelm-Pieck mit erweitertem Russischunterricht in Brandenburg a. d. H.
- 1985 bis 1987 Erweiterte Oberschule Johann-Wolfgang-von-Goethe, Abitur
- 1988 bis 1994 Studium Bauingenieurwesen - Vertiefung Wasserbau an der Technischen Universität Dresden
- 1994 bis 1996 Referendariat bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
- Seit 1996 Sachgebietsleiterin beim WSA Brandenburg, aktuell aufgrund des Landtagsmandates freigestellt
Politische Laufbahn
- Seit 2005 Mitglied der SPD
- Seit 2008 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Brandenburg a. d. H.
- 2013 bis 2024 Fraktionsvorsitzende der SPD in der Stadtverordnetenversammlung Brandenburg a. d. H.
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Sachgebietsleiterin beim (vormaligen) Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Brandenburg: beurlaubtes Beamtenverhältnis (unter Wegfall der Besoldung)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs. 2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.