Wirken des Petitionsausschusses von Erfolg gekrönt

Die Verwaltungspraxis des Beitragsservice der Landesrundfunkanstalten zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für Wochenendhäuser stellte für den Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg eine wesentliche Problematik der
5. Wahlperiode dar. In seiner 78. und letzten planmäßigen Sitzung vor der Parlamentswahl hat der Ausschuss heute eine erfreuliche Änderung der Verwaltungspraxis des Beitragsservice zur Kenntnis genommen, die er selbst mit herbeigeführt hat.

Weit über 100 Bürgerinnen und Bürger hatten den Petitions-ausschuss in den vergangenen zwei Jahren angeschrieben, um Beschwerde darüber zu führen, dass sie seit der Einführung des Rundfunkbeitrages zu Beginn des Jahres 2013 dazu verpflichtet sind, selbigen auch für ihr Wochenendhaus für alle 12 Monate des Jahres zu entrichten. Viele der Beschwerdeführer hatten in den Jahren zuvor nur für die Sommermonate, in denen sie ihr Wochenendhaus nutzten, die Rundfunkgebühr an die GEZ gezahlt. Da nach dem neuen Rundfunkbeitragsrecht für jede Wohnung unabhängig von ihrer näheren Ausgestaltung ein Rundfunkbeitrag fällig wird, wurde diese Ermäßigung hinfällig.

In diesem Zusammenhang nahm der Petitionsausschuss mit der im Land Brandenburg für Rundfunkangelegenheiten zuständigen Staatskanzlei Kontakt auf, um auf Diskrepanzen in offiziellen Schriftsätzen hinzuweisen, welche den Nutzern der Wochenendhäuser seitens des Beitragsservice zugestellt wurden. Die geäußerten Bedenken und Einwendungen des Ausschusses sowie die hohe Zahl der zu diesem Sachverhalt eingegangenen Petitionen führten letztlich zu einer erneuten Erörterung der Problematik durch die Rundfunkanstalten. In einer aktuellen Stellungnahme teilte die Staatskanzlei bzw. der rbb dem Petitionsausschuss jetzt mit, dass unter anderem dann Anspruch auf eine pauschale halbjährige Beitragsbefreiung für Wochenendhäuser besteht, wenn die Nutzer eine (bau-)behördliche Bescheinigung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass eine dauerhafte Wohnnutzung - zum Beispiel aufgrund von Festlegungen im Bebauungsplan - für das Wochenendhaus nicht zulässig ist. Gleichzeitig muss beim Beitragsservice eine weitere Wohnung gemeldet sein, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Diese Regelung gilt nicht für Ferienwohnungen, die vermietet werden.

Angesichts dieser erfreulichen Entwicklung hat der Petitionsausschuss des Landtages heute beschlossen, alle Petenten, die sich in dieser Wahlperiode mit diesem Anliegen an den Ausschuss gewandt haben, über die geänderte Verwaltungspraxis zu unterrichten, auch wenn die Behandlung der Petition bereits abgeschlossen wurde. Im Rahmen der letzten planmäßigen Sitzung zeigte sich die Vorsitzende des Ausschusses Bettina Fortunato zufrieden: „Wir sind sehr froh, dass eine wesentliche Problematik der vergangenen zwei Jahre noch während der 5. Wahlperiode im Sinne der Petenten gelöst werden konnte. Die von den Rundfunkanstalten verabredete Regelung halte ich für sachgerecht. Sie schafft ein höheres Maß an Beitragsgerechtigkeit.“


Hintergrund:

Der Beitragsservice teilte zahlreichen Besitzern von Wochenendhäusern ursprünglich mit, dass eine Reduzierung des Rundfunkbeitrages möglich wäre, wenn die Nutzung des Wochenendhauses zum Beispiel durch eine kommunale Satzung für die Wintermonate untersagt sei. Der Petitionsausschuss äußerte gegenüber der Staatskanzlei daraufhin starke Bedenken über die Existenz und die generelle Rechtmäßigkeit derartiger Satzungen. Aufgrund der Einwendungen des Ausschusses wurde der Sachverhalt einer erneuten Klärung zugeführt.