Volksinitiative

Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Diese Initiative muss von mindestens 20.000 Einwohnern unterzeichnet werden, Anträge auf Auflösung des Landtages von mindestens 150.000 Stimmberechtigten.

Volksinitiativen verfolgen zunächst das Ziel, den Landtag zu veranlassen, sich mit einem bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung zu befassen. Der Landtag ist verpflichtet innerhalb von vier Monaten, nach deren Eingang bei der Landtagspräsidentin, über die Volksinitiative eine Entscheidung zu treffen. Vor der Entscheidung des Landtages haben die Initiatoren das Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss.

An Volksinitiativen können sich alle Einwohner des Landes beteiligen, die
  • das 16. Lebensjahr vollendet und
  • seit mindestens einem Monat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben.

Auch Unionsbürger und Staatsangehörige eines Staates, die nicht Mitglied der europäischen Union sind, dürfen sich an Volksinitiativen beteiligen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis-EG oder eine Aufenthaltsgenehmigung nachweisen können. Dies gilt jedoch nicht für Anträge auf Auflösung des Landtages.

Zum Gegenstand einer Volksinitiative können alle politischen Aufgaben gemacht werden, die im Rahmen der Zuständigkeit des Landtages liegen. Initiativen zum Landeshaushalt, zu den Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

Die Volksinitiative muss enthalten:

  • den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurrfes oder einer anderen Vorlage,
  • die Namen von fünf Vertretern der Initiative und deren Stellvertretern,
  • die erforderlichen, überprüfbaren Unterstützungsunterschriften auf gesonderten Unterschriftsbögen.
Die Unterschriftsbögen müssen enthalten:
  • eine Überschrift enthalten, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung hervorgeht,
  • den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder einer anderen Vorlage,
  • die fortlaufenden Nummerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbogen,
  • den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift sämtlicher Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,
  • die persönlichen Unterschriften und das Datum jeder Unterschriftsleistung.

Auf welche Art und Weise die Unterstützungsunterschriften gesammelt werden, ob an Straßenständen, in Geschäften, im Rahmen von Veranstaltungen usw., liegt im Belieben der Initiatoren. Jedoch darf die Zeitdauer für die Sammlung ein Jahr nicht überschreiten.

Volksinitiativen sind einzureichen bei der Präsidentin des Landtages Brandenburg.

Der Landesabstimmungsleiter prüft zunächst die förmlichen Voraussetzungen der Initiative. Liegt der Prüfbericht vor, beschließt der Hauptausschuss über das Vorliegen der förmlichen und materiellen Zulässigkeit der Volksinitiative. Dieser Beschluss wird den Initiatoren durch die Präsidentin schriftlich mitgeteilt.

Bei einer ablehnenden Entscheidung können die Vertreter binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe das Landesverfassungsgericht anrufen.

Im Falle der Zulässigkeit hat der Landtag innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang zu entscheiden. Vor der endgültigen Beschlussfassung haben die Vertreter der Volksinitiative das Recht auf Anhörung vor einem zuständigen Ausschuss.

Kam eine Initiative jedoch wegen formeller und materieller Gründe nicht zustande, werden die Unterlagen den Initiatoren zurückgereicht oder mit deren Einverständnis an den Petitionsausschuss zur weiteren Bearbeitung übergeben.

Landtag Brandenburg
Präsidentin des Landtages Brandenburg
Alter Markt 1
14467 Potsdam