Wilko Möller
AfD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 35 (Frankfurt (Oder))
Polizeivollzugsbeamter;
15236 Frankfurt (Oder);
geb. 1966 in Hannover, 5 Kinder
Lebenslauf
- 1986 Fachhochschulreife
- 1986 bis 1988 Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann
- 1988 bis 1989 Kaufmännischer Angestellter
- 1989 bis 1992 Polizeivollzugsbeamter (mittlerer Dienst) bei der Bundespolizei
- 1999 bis 2002 Kriminalpolizeiliche Ausbildung beim Bundeskriminalamt, Polizeivollzugsbeamter (gehobener Dienst) bei der Bundespolizei
- Ab 2002 Dienst in verschiedenen Funktionen, Dienstgruppenleiter, stellvertretender Dienstgruppenleiter, Ermittlungsbeamter
Politische Laufbahn
- 2008 bis 2012 Mitglied im FDP Landesverband Brandenburg
- Seit 2013 Mitglied in der AfD Brandenburg
- Seit 2013 Kreisvorsitzender der AfD Frankfurt (Oder)
- Seit 2013 Mitglied im AfD Landesverband Brandenburg
- Seit 2014 Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse Oder-Spree
- Seit 2018 Helfer beim Technischen Hilfswerk (THW)
- Seit 2018 Mitglied der Volkssolidarität Frankfurt (Oder)
- Seit 2018 Mitglied im Verein WEISSER RING e. V.
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Polizeihauptkommissar, Kriminalpolizeilicher Dienst bei der Bundespolizei
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse Oder-Spree, Frankfurt/ Oder (ehrenamtlich; regelmäßige Einkünfte: brutto 175 € monatlich; Stand: 2023)
Erläuterungen der Redaktion zu § 26 AbgG:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.