Sachstand ausgewählter Petitionen
Gemäß Paragraf 12 Abs. 3 des Petitionsgesetzes kann der Petitionsausschuss beschließen, Petitionen von allgemeiner oder beispielhafter Bedeutung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen sowie über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis zu informieren.
Nachfolgend finden Sie den Sachstand ausgewählter Petitionen aus der 7. Wahlperiode:
Der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg hat sich in seinen vergangenen Sitzungen wiederholt mit Petitionen befasst, die auf Änderungen im Bestattungsrecht zielten. Im Ergebnis seiner Beratung am 16. Januar 2024 hat der Ausschuss beschlossen, gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Petitionsgesetzes wesentliche Passagen aus zwei Antwortschreiben an Petenten, in denen auch Stellungnahmen des Ministeriums des Innern und für Kommunales Berücksichtigung fanden, zu veröffentlichen.
Auszug aus Antwort 1:
„… Die Rechtslage im Land Brandenburg (und auch in den meisten anderen Bundesländern) stellt sich derzeit so dar, dass es nicht erlaubt ist, Urnen an Angehörige zu übergeben, sie auf einem privaten Grundstück in die Erde einzusetzen oder die Totenasche auf einem solchen Grundstück zu verstreuen. Der Landtag Brandenburg, der für die Ausgestaltung und Änderung der landesgesetzlichen Vorschriften zum Bestattungswesen verantwortlich ist, hat sich zuletzt im Jahr 2018 intensiv mit der Rechtsmaterie des Bestattungswesens auseinandergesetzt. Im Ergebnis der Debatte, in welcher der Verstorbene im Vordergrund stand, hat der Landtag beschlossen, den Friedhof weiterhin grundsätzlich - mit klar festgelegten Ausnahmen - als Ort zum Trauern und Gedenken gesetzlich zu verankern.
Der Friedhofs- und Bestattungszwang dient dem Schutz der Totenruhe und der Totenehrung als Teil des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Dieses Recht genießt Verfassungsrang, denn es ergibt sich aus der Menschenwürde, die mit dem Tod nicht endet. Der Schutz der Menschenwürde verpflichtet den Staat, dafür Sorge zu tragen, dass verstorbene Personen tatsächlich beigesetzt werden und eine würdige Ruhestätte erhalten, an der ihrer gedacht werden kann. Dieser Verpflichtung kommt das Land durch die Anordnung eines Friedhofs- und Bestattungszwangs nach, verbunden mit der Vorgabe, dass die Urne mit der Totenasche nur an die Friedhofsträger und an die Bestatter oder deren Beauftragte herausgegeben werden darf. Anderenfalls wäre es nicht auszuschließen, dass eine verstorbene Person tatsächlich kein Grab erhält oder die Totenasche unkontrolliert verstreut oder gar entsorgt wird, was für die meisten Menschen sicherlich unvorstellbar ist.
Ohne die Wünsche von Verstorbenen und Angehörigen ignorieren zu wollen, muss der Petitionsausschuss zum einen darauf aufmerksam machen, dass Kritiker des Friedhofszwangs oftmals nicht bedenken, dass Ruhestätten auf privaten Grundstücken infolge einer Veräußerung und/oder veränderten Grundstücksnutzung verloren gehen könnten. Zum anderen können aus unterschiedlichen Gründen, beispielsweise infolge einer Scheidung, schwierige Familienverhältnisse existieren und dazu führen, dass Hinterbliebene nicht bereit sind, den Willen der verstorbenen Person bezüglich ihrer letzten Ruhestätte umzusetzen oder anderen Angehörigen ein Gedenken an der Ruhestätte der verstorbenen Person zu ermöglichen.
Darüber hinaus sind auch die Auswirkungen einer Aufhebung oder Aufweichung des Friedhofs-zwangs auf die künftigen Kosten von Friedhofsbestattungen zu berücksichtigen. Die Fixkosten für den Betrieb eines Friedhofs werden auf die Nutzungsgebühren, die beim Erwerb eines Grabes entstehen, umgelegt. Weniger Beisetzungen auf einem Friedhof führen zu höheren Nutzungsgebühren. Je höher die Gebühren ausfallen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich Angehörige aus Kostengründen gegen eine Beisetzung auf einem Friedhof entscheiden. Je weniger Beisetzungen auf einem Friedhof vorgenommen werden, desto eher steht zu befürchten, dass sich nur noch finanziell bessergestellte Menschen eine Beisetzung auf einem Friedhof leisten können, sofern nicht der Staat und mithin die Allgemeinheit (der Steuerzahler) für die Kosten aufkommt.
Soweit Sie kritisiert haben, dass eine Beisetzung innerhalb von zehn Tagen durchzuführen ist, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die im Brandenburgischen Bestattungsgesetz verankerte Zehn-Tages-Frist für die Erdbestattung oder Einäscherung den Zweck hat, gesundheitliche Gefahren, die von verwesenden Leichnamen ausgehen, abzuwehren. Die untere Gesundheitsbehörde hat die Möglichkeit, die Frist im Einzelfall zu verlängern, wenn Gefährdungen der Gesundheit nicht zu befürchten sind. Da aber von der Totenasche keine Gesundheitsgefährdung ausgeht, ist im Gesetz keine Frist für deren Beisetzung festgelegt. In den Friedhofsordnungen finden sich dazu in der Regel längere Fristen als bei einer Erdbestattung. In Fällen, in denen Polizei und/oder Staatsanwaltschaft einzuschalten sind, gilt die Zehn-Tages-Frist nicht.
Das Brandenburgische Bestattungsrecht schreibt vor, dass Einäscherungen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen dürfen. Die Verwendung von Eichensärgen ist dabei nicht vorgegeben. Als geeignet gelten Särge, die so beschaffen sind, dass bei der Einäscherung übermäßige Rauch- und Rußentwicklung, Geruchsbelästigung sowie Gefahren für das Personal oder Beschädigungen der Feuerbestattungsanlage nicht zu befürchten sind. Ob ein selbst gezimmerter Sarg diesen Ansprüchen Genüge trägt, dürfte nur schwer und auch nur mit einem gewissen Zeitaufwand feststellbar sein.
Aus den dargelegten Gründen bittet der Petitionsausschuss um Ihr Verständnis, dass er sich für eine Änderung des Brandenburgischen Bestattungsrechts in Ihrem Sinne nicht einsetzen wird. …“
Auszug aus Antwort 2:
„… Seinen Ausführungen voranstellen möchte der Ausschuss den Hinweis, dass der Schutz der Totenruhe einen hohen verfassungsrechtlichen Rang genießt, welcher sich aus der Menschenwürdegarantie ableitet. Demzufolge sind Umbettungen von Urnen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe zulässt. Ein solcher Fall wäre anzunehmen, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen. Es ist zu ermitteln, ob die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt. Anerkannt sind hier die Ehegattenzusammenführung und der Wille des Verstorbenen bezüglich des Bestattungsortes. Änderungen im (subjektiven) Bereich der Angehörigen stellen hingegen regelmäßig keinen wichtigen Grund dar. Nach alledem bleibt im Einzelfall eine Entscheidung der zuständigen Behörde erforderlich.
Um die negativen Einwirkungen auf Natur und Umwelt so gering wie möglich zu halten, regelt das Brandenburgische Bestattungsgesetz:
§ 35
Umwelt- und Naturschutz
Bei der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung des Friedhofes haben die Beteiligten den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen.
Damit obliegt es dem Friedhofsträger, in der Friedhofsordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigene Regelungen zu treffen. Eine landesgesetzliche Regelung erachtet der Petitionsausschuss daher nicht für erforderlich. Gleichzeitig gibt er zu bedenken, dass biologisch abbaubare Urnenbestandteile im Widerspruch zu der von Ihnen geforderten Vereinfachung der Urnenumbettung - insbesondere im Hinblick auf einen pietätsvollen Umgang mit den sterblichen Überresten - stehen. Auch eine Verkürzung der Mindestruhezeit für Urnen von derzeit 15 Jahren auf die von Ihnen angeregten 10 Jahre wird vom Petitionsausschuss nicht befürwortet. Die zeitliche Sicherung der Ruhestätte eines Verstorbenen, welche sich in der Existenz des Grabes äußert, stellt ein sichtbares Zeichen der Ehrung des an dieser Stelle beerdigten Individuums dar. Nach Ansicht des Ausschusses trägt diese Frist nach wie vor dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit Rechnung. Auch überwiegt nach Ansicht des Ausschusses der Schutz der Totenruhe die Mobilitätsinteressen von Hinterbliebenen.
… reagieren viele Friedhofsträger bereits auf eine alternde bzw. mobiler werdende Gesellschaft beispielsweise mit Angeboten von im Nutzungsrecht enthaltender Grabpflege. Zuletzt in 2018 hatte sich der Landtag mit einer Anpassung des Bestattungsgesetzes befasst. Auch hier stand der Verstorbene im Vordergrund. Über den gesamten parlamentarischen Geschäftsgang des Gesetzentwurfes vom 13. September 2017 (DS 6/7368) bis zur Verkündung am 15. Oktober 2018 (GVBl. Teil I 2018 Nr. 24) können Sie sich gern ausführlich unter dem Stichwort „Bestattung“ unter www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de informieren. …“
Der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg hat sich in seiner 51. Sitzung am 28. März 2023 nochmals mit dem Thema der telefonischen Kontaktmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Zensus 2022 befasst.
Im Ergebnis seiner Beratung hat der Ausschuss beschlossen, gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Petitionsgesetzes (PetG) die wesentlichen Passagen seines Antwortschreibens an den Petenten, dem unter anderem eine Stellungnahme des Staatssekretärs des Ministeriums des Innern und für Kommunales zugrunde lag, sowie Passagen der Stellungnahme der Landesregierung vom Oktober 2022 zu veröffentlichen. Letztere erfolgte im zeitlichen Nachgang zur Empfehlung des Ausschusses an die Landesregierung gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 lit. c PetG betreffend die Verbesserung der Kontaktmöglichkeiten zwischen Bürgern und Behörden.
Auszüge aus dem Antwortschreiben des Petitionsausschusses:
„… Mit Bedauern hat auch der Ausschuss von dem teilweise durchaus nicht reibungslosen Start der Befragung zum Zensus 2022 Kenntnis genommen. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist und seitens des Staatssekretärs ebenfalls ausgeführt wird, wurden zum Zensusstichtag 15. Mai 2022 deutschlandweit alle Gebäude- und Wohnungseigentümer sowie Hausverwaltungen, in Brandenburg rund 600 000, mit der Aufforderung zur Übermittlung von Daten gemäß der entsprechenden gesetzlichen Grundlage im Zensusgesetz angeschrieben. Grundsätzlich war zur Beantwortung dieser Anfrage eine Online-Auskunft vorgesehen. Ferner wurde auf der Rückseite des Mitteilungsschreibens des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Zensus darüber informiert, dass die Auskunft auch auf telefonischem oder postalischem Wege erfolgen kann. Als Frist zur Abgabe der angeforderten Informationen war zunächst der 30. Mai 2022 festgelegt.
Gerade in den ersten Tagen nach dem Versand der Mitteilungsschreiben kam es nach den Angaben des Staatssekretärs deutschlandweit, bedauerlicherweise auch in Brandenburg, zu einer äußerst eingeschränkten Erreichbarkeit der Hotline zur Bestellung des Papierfragebogens aufgrund sehr vieler Anfragen. Diese Problematik wurde von der zuständigen Behörde erkannt und konnte bei der Versendung der Fragebögen durch eine entsprechende Anpassung der Abgabefrist sowie die personelle Aufstockung der Mitarbeiter der Hotline mit zeitlicher Verzögerung Berücksichtigung finden. Ferner ist festzuhalten, dass einige Auskunftspflichtige, die zunächst eine postalische Beantwortung präferierten, sich aufgrund der schwierigen Erreichbarkeit der Hotline schließlich doch für eine Online-Beantwortung des Fragebogens entschieden.
Der Ausschuss kann Ihren Unmut über die anfänglichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Zensus gut nachvollziehen. Das deutlich erhöhte Aufkommen an Anrufen bei der angegebenen Hotline erscheint vorhersehbar. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten behördlicherseits gemachten Erfahrungen, etwa bei der telefonischen Vergabe von Impfterminen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wäre eine bessere Organisation und Erreichbarkeit für die Durchführung des Zensus im Vorhinein planbar und nach Ansicht des Ausschusses auch umsetzbar gewesen. Deshalb greift der Ausschuss Ihre Kritik gerne auf und wird gegenüber der Landesregierung für entsprechende Verbesserungen eintreten. Hierzu wird gegenüber der Landesregierung eine Empfehlung abgegeben. …“
Auszüge aus dem Bericht der Landesregierung:
„… vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben … und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem in der Petition … dargelegten Problem. Entsprechend § 7 Abs. 1 Nummer 1 lit. c hat die Staatskanzlei den Vorgang allen Ressorts anonymisiert zur Kenntnis gegeben. Die unten stehende Stellungnahme der Staatskanzlei wird allen Mitgliedern der Landesregierung mit der Bitte um Beachtung ebenfalls zur Kenntnis gegeben.
Die Staatskanzlei teilt Ihre Auffassung, dass die Petition über den konkreten Fall einer erschwerten Abgabe der Daten im Rahmen des Zensus 2022 hinaus die grundsätzliche Frage der Kommunikation von Behörden und Ämtern mit dem Bürger adressiert.
Grundsätzlich ist im Sinne einer stringenten Durchführung von Verwaltungsvorgängen auch die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf ggf. mögliche Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zu beanstanden. Seitens der staatlichen Akteure ist jedoch auch sicherzustellen, dass die Angeschriebenen ihrer „Bürgerpflicht‘ nachkommen können. Sofern sie dazu Hilfestellung benötigen, muss auch dies gewährleistet sein. Dass bis heute viele Bürgerinnen und Bürger eine Online-Kommunikation mit Ämtern noch nicht nutzen können oder wollen, ist bekannt und muss entsprechend Berücksichtigung finden. Dem entsprechenden Hinweis des Petitionsausschusses ist insoweit beizupflichten.
In der Praxis stellt dies vielfach eine große Herausforderung dar, insbesondere in Fällen, in denen eine sehr große Zahl von Brandenburgerinnen und Brandenburgern gleichzeitig adressiert wird. Die Einrichtung von Hotlines dient dazu, hohe Zahlen an Anfragen in kurzer Frist zu beantworten und ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel. Die Planung der Hotline-Kapazitäten bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen einem prognostizierten Anfrage-Aufkommen und dessen zeitlichem Verlauf - unmittelbar nach dem Anschreiben oder überwiegend gegen Ende der gesetzten Frist. Aber auch Kapazitäts- und Wirtschaftlichkeitserwägungen sind zu berücksichtigen. Dieser Abwägungsprozess gelingt nach Wahrnehmung der Landesregierung zumeist gut; in Einzelfällen kommt es jedoch auch zu den von Ihnen benannten Fehleinschätzungen.
Vor diesem Hintergrund und der von Ihnen zu Recht benannten Implikation, dass solche Verfahren Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Staates durch die betroffenen Bürger haben, werden alle Ressorts aufgefordert, diesem Umstand künftig besondere Aufmerksamkeit zu schenken. …“
Der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg hat sich in seiner 21. Sitzung am 16. März 2021 im Rahmen eines Petitionsverfahrens wiederholt mit dem Thema Abschaffung von Erschließungsbeiträgen für sogenannte Sandstraßen befasst.
Im Ergebnis seiner Beratung hat der Ausschuss hat beschlossen, gemäß § 12 Absatz 3 des Petitionsgesetzes die wesentlichen Passagen seines Antwortschreibens zu veröffentlichen:
„…Von Ihnen und den Mitunterzeichnern Ihrer Petition wird die Erwartung formuliert, dass der Petitionsausschuss gemeinsam mit dem zuständigen Fachausschuss des Landtages nach einer Lösung zum Thema Erschließungsbeiträge sucht. Deshalb hat der Petitionsausschuss zu Ihrer Petition eine Stellungnahme vom zuständigen Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung des Landtages eingeholt. Die Einbeziehung des Fachausschusses erfolgte auch vor dem Hintergrund von Redebeiträgen in der Landtagsdebatte am 28. August 2020. Seinerzeit wurden - unbeschadet eines im Ergebnis mehrheitlich abgelehnten Entwurfs eines Gesetzes zur Abschaffung von Erschließungsbeiträgen für bereits vorhandene Sandstraßen (Landtags-Drucksache 7/1752) - weitere Beratungen zu diesem Thema im Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung angekündigt.
Sie fordern in Ihrer Petition eine Lösung dergestalt, dass für bereits verkehrlich genutzte Straßen, die als noch nicht erstmalig hergestellt gelten, was regelmäßig vor allem sogenannte Sandpisten betrifft, keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürfen.
Hierzu möchte Ihnen der Petitionsausschuss zunächst versichern, dass er Ihr Anliegen grundsätzlich nachvollziehen kann. Ihm ist durchaus bewusst, dass Grundstückseigentümer infolge der Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen teilweise nicht unerheblich belastet werden.
Wie Sie wissen, muss nach aktueller Rechtslage bei kommunalen Straßenbauarbeiten (neben reinen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen) in Bezug auf eine mögliche Beitragserhebung zwischen der erstmaligen Herstellung einer Straße und dem Ausbau einer bereits bestehenden Straße unterschieden werden. Hinsichtlich des Ausbaus (Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung) einer vorhandenen kommunalen Straße kommt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) zur Anwendung. In der vergangenen Wahlperiode hatte der Landtag Brandenburg am 13. Juni 2019 das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen verabschiedet. Danach entfällt die bisherige Beitragspflicht für ab dem 1. Januar 2019 beendete Straßenausbaumaßnahmen. Dies ist in den §§ 8 und 20 KAG verankert. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Straße wird von dieser gesetzlichen Änderung nicht berührt. Sie richtet sich vielmehr weiterhin nach den §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches des Bundes (BauGB). Im Rahmen der Beratung des vorgenannten Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen lag dem Landtag Brandenburg auch ein Änderungsantrag einer Fraktion vor, der unter anderem darauf zielte, das Erschließungsbeitragsrecht in Landesrecht zu überführen und ein Verbot der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Erschließungsanlagen einzuführen, die vor dem 3. Oktober 1990 für Verkehrszwecke genutzt wurden. Hiervon sollten gerade auch Sandstraßen erfasst sein. Dieser Änderungsantrag wurde vom Landtag jedoch mehrheitlich abgelehnt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen Erschließungsbeiträge, die auf der Grundlage des Baugesetzbuches in Verbindung mit kommunalen Erschließungsbeitragssatzungen erhoben werden, ebenso wie Straßenbaubeiträge (auch Straßenausbaubeiträge genannt), die auf dem KAG beruhen, entgegen Ihrer Auffassung keine ungerechte, sondern eine durchaus zulässige Belastung der Anlieger dar. Grund hierfür ist, dass ausgebaute/hergestellte Straßen für Anlieger (anders als für Dritte) infolge einer verbesserten Nutzbarkeit ihrer Grundstücke eine besondere Vorteilslage entstehen lassen, die eine Gegenleistung rechtfertigt, auch wenn die Grundstücke dadurch nicht zwangsläufig im Wert steigen. Das von Ihnen angeführte Argument der Daseinsvorsorge hilft an dieser Stelle nicht weiter, weil auch andere Leistungen der Daseinsvorsorge, wie zum Beispiel die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Bürgern nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Bei der im Jahr 2019 getroffenen Entscheidung zur Abschaffung (nur) der Straßenbaubeiträge handelt es sich damit letztlich nicht um eine rechtliche, sondern um eine politische Entscheidung des Landtages Brandenburg. Bei solchen politischen Entscheidungen müssen vor allem auch Fragen der Finanzierung durch die öffentliche Hand berücksichtigt werden. Nicht alle Bundesländer haben eine Abschaffung der Straßenbaubeiträge beschlossen. Aufgrund der bestehenden Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gibt es zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen keine einheitlichen Regelungen im Bundesgebiet. Das bundesgesetzliche Erschließungsbeitragsrecht haben bisher nur sehr wenige Bundesländer durch Landesrecht ersetzt.
Auch in der aktuellen Wahlperiode des Landtages Brandenburg wurde das Thema Erschließungs-beiträge schon mehrmals im Parlament debattiert. Vor der oben bereits angesprochenen Plenardebatte am 28. August 2020 hatte der Landtag Brandenburg einen von einer Fraktion eingebrachten Antrag zur vollständigen Abschaffung der Erschließungsbeiträge am 11. Dezember 2019 mehrheitlich abgelehnt. Im Rahmen dieser Debatte wurden aber die Besonderheiten von sogenannten Sandstraßen angesprochen, die nicht der erstmaligen Erschließung neuer Wohngebiete dienen, sondern bereits langjährig zu Verkehrszwecken genutzt werden. Der Infrastrukturminister kündigte im Hinblick auf derartige Sandpisten an, dass eine Entlastung der betroffenen Bürger geprüft werden soll. Hierzu wurden die für eine Prüfung und Entscheidung notwendigen Daten erhoben. Einen entsprechenden Bericht des Infrastrukturministeriums mit Datum vom 29. Juli 2020 erhielt sodann der zuständige Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung des Landtages Brandenburg. Er befasste sich damit in seiner Sitzung am 20. August 2020.
Anlässlich der Bitte des Petitionsausschusses um Abgabe einer Stellungnahme zu Ihrer Petition fand zwischenzeitlich eine weitere Erörterung zu diesem Thema im Fachausschuss statt. In seiner Sitzung am 21. Januar 2021 hat der Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung des Landtages mehrheitlich beschlossen, den Petitionsausschuss auf den Bericht des Infrastrukturministeriums zu den Kosten einer Abschaffung der Erschließungsbeiträge zu verweisen, der in der Sitzung des Fachausschusses am 20. August 2020 vorgestellt worden war. Nach Mitteilung des Fachausschusses soll die Thematik auch unter dem Eindruck der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie weiter durch den Landtag beraten werden. Der angesprochene Bericht des Ministeriums ist Bestandteil des Ausschussprotokolls und auf der Internetseite des Landtages (www.landtag.brandenburg.de über > Parlament > Ausschüsse und Gremien > Fachausschüsse > Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung > Protokolle) einsehbar. Im Bereich Parlamentsdokumentation (Schnellzugriff auf der Startseite) sind überdies alle Landtags-Drucksachen zum Thema Erschließungsbeiträge abrufbar.
Wie Sie den vorstehenden Darlegungen entnehmen können, gibt es nach aktueller Beschlusslage des Landtages und des Fachausschusses gegenwärtig keine parlamentarischen Mehrheiten für eine Abschaffung von Erschließungsbeiträgen (für Sandpisten und ähnliche Straßen). Der Petitionsausschuss hat dies zu respektieren. Es bleibt abzuwarten, ob in der Zukunft gegebenenfalls infolge weitergehender Beratungen, etwa auch im Zusammenhang mit der derzeit laufenden Volksinitiative „Erschließungsbeiträge abschaffen“, eine andere politische Entscheidung des Landesparlaments zu Erschließungsbeiträgen getroffen wird.
Aus den vorgenannten Gründen kommt es nach derzeit geltender Rechtslage bei seit dem Jahr 2019 beendeten kommunalen Straßenbaumaßnahmen im jeweiligen Einzelfall entscheidend darauf an, ob sie lediglich - beitragsfreie - Ausbaumaßnahmen im Sinne des Kommunalabgabenrechts darstellen oder aber eine - beitragspflichtige - erstmalige Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts bewirken. Die rechtliche Einordnung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, ob es sich um eine erstmalige Herstellung einer Straße oder einen Ausbau einer vorhandenen Straße handelt, ist oftmals (auch beim Vorhandensein provisorisch anmutender Deckschichten) sehr schwierig. Gemäß § 242 Absatz 9 BauGB dürfen Erschließungsbeiträge in den neuen Bundesländern und damit auch im Land Brandenburg nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden, soweit Erschließungsanlagen oder Teile davon am 3. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend als fertiggestellt anzusehen sind. Konkrete Kriterien für die Beurteilung dieser Voraussetzungen, mit denen die erstmalige Herstellung von einem Ausbau abzugrenzen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2007, das nach wie vor aktuell ist, festgelegt. Daraus geht hervor, dass es ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, das heißt einen Grundbestand an künstlichem Ausbau im Sinne einer planvollen straßentechnischen Bearbeitung, gegeben haben muss. Bei der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung ist hingegen nicht von Belang, ob ein Zustand jahrzehntelang geduldet wurde und Wege für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurden. Eine verbindliche rechtliche Einordnung kann bei Streitigkeiten in dieser Hinsicht leider regelmäßig nur auf dem Rechtsweg erreicht werden. …“
Der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg hat sich in seiner 21. Sitzung am 16. März 2021 nach zwei vorangegangenen Beratungen abschließend mit einer Petition zur monatlichen Zahlung des Rundfunkbeitrags befasst.
Im Ergebnis seiner Beratung hat der Ausschuss beschlossen, gemäß § 12 Absatz 3 des Petitionsgesetzes die wesentlichen Passagen seines Antwortschreibens zu veröffentlichen:
„…Darin fordern Sie die monatliche Zahlungsmöglichkeit für den Rundfunkbeitrag statt der gegenwärtig geltenden quartalsweisen Leistungspflicht zur Mitte des Dreimonatszeitraums. Zur Begründung führen Sie insbesondere an, dass Beitragspflichtige mit geringem Einkommen mit einer Zahlungsverpflichtung für einen Monat im Voraus unnötig in finanzielle Schwierigkeiten gebracht würden.
Grundsätzlich steht der Petitionsausschuss Ihrer Forderung offen gegenüber. Neben Ihrer Intervention zugunsten von Menschen mit sehr engem finanziellen Spielraum erachtet der Petitionsausschuss auch die generelle Akzeptanz sowie die gegebenenfalls anstehende Erhöhung des Rundfunkbeitrags durchaus als tragfähige Argumente für eine Änderung von einer quartalsweisen hin zu einer monatlichen Zahlweise.
Die Staatskanzlei als für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständiges Ressort lehnt die Einführung einer monatlichen Zahlweise jedoch insbesondere unter Hinweis auf den höheren Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen höheren Kosten ab. Auch würde bei einer quartalsweisen Zahlung lediglich ein Monat im Voraus gezahlt, was seitens der Staatskanzlei grundsätzlich als zumutbar erachtet wird. Auf Nachfrage des Ausschusses zu den Zumutbarkeitserwägungen wird einerseits auf die Befreiungstatbestände aufgrund finanzieller Bedürftigkeit verwiesen. Andererseits bestehe gemäß § 10 Absatz 1 der Beitragssatzung des rbb eine Zahlungsfrist von vier Wochen, was eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf den Zahlungszeitpunkt einräumen würde. Säumnis tritt demnach erst vier Wochen nach Fälligkeit des Rundfunkbeitrags ein. Nur wenn innerhalb dieser Frist nicht gezahlt wird, schließen sich nach der der Staatskanzlei vorliegenden Stellungnahme des rbb weitere Maßnahmen an.
Auch der Hauptausschuss des Landtages Brandenburg hat sich mehrheitlich der ablehnenden Haltung der Staatskanzlei angeschlossen, weshalb der Petitionsausschuss keine Möglichkeit sieht, Ihre Forderung erfolgversprechend zu unterstützen.
Er möchte jedoch an dieser Stelle auf folgenden Umstand hinweisen:
Nach § 7 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, wobei es sich um den 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres handelt. Laut Beitragssatzung des rbb tritt Säumnis vier Wochen nach Fälligkeit des Rundfunkbeitrags ein, weshalb eine Zahlung am 10. März, 10. Juni, 10. September sowie am 10. Dezember unter Berücksichtigung der Banklaufzeit einer Überweisung rechtzeitig sein dürfte. Bezüglich der quartalsweisen Zahlung könnte der Zeitpunkt der Beitragszahlung damit vom zweiten in den jeweils dritten Monat des betreffenden Quartals verlagert werden, wodurch zumindest dem Argument einer „Leistung im Voraus“ Rechnung getragen werden könnte. …“
Der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg hat sich in seiner 39. Sitzung am 24. Mai 2022 im Rahmen eines Petitionsverfahrens unter anderem wiederholt mit der Frage befasst, wie ältere Kinder mit (drohender) Behinderung in den Ferien betreut werden können. Ausgangspunkt ist die aktuelle Rechtslage, nach der ein Rechtsanspruch auf Betreuung in Kindertagesstätten nur bis zur sechsten Schuljahrgangsstufe besteht.
Im Ergebnis seiner Beratung hat der Ausschuss beschlossen, gemäß § 12 Absatz 3 des Petitionsgesetzes wesentliche Passagen seines Antwortschreibens anonymisiert zu veröffentlichen:
„… Im Zuge seiner Ermittlungen zu Ihrer Petition stellte der Ausschuss fest, dass es für Eltern eines Kindes mit (drohender) Behinderung bei der Vielfalt an Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen schwierig sein kann, die zuständigen Leistungs- und Kostenträger zu ermitteln. Für die von Ihnen aufgeführten Bedarfe kommen Leistungen zur sozialen Teilhabe, zur medizinischen Rehabilitation sowie Pflegeleistungen in Betracht, deren Kosten von einem oder verschiedenen Trägern (insbesondere dem Landkreis als Träger der Eingliederungs-, Sozial- und Jugendhilfe sowie der Pflegekasse und der Krankenkasse) zu übernehmen wären.
Dem Problem der Orientierung im Kosten- und Leistungsspektrum wollte der Gesetzgeber mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) begegnen. Ein Kernbereich des durch das BTHG novellierten SGB IX ist das Antrags- und Teilhabeplanverfahren bzw. Gesamtplanverfahren. Ein einziger Antrag soll ausreichen, um alle benötigten Leistungen zur Teilhabe von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten. Seit dem 1. Januar 2018 ist der sogenannte „leistende Rehabilitationsträger“ gemäß § 14 SGB IX für die Koordination der Leistungen und gegenüber dem Antragsteller verantwortlich. Für die Zuständigkeitsklärung gilt eine Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag eingegangen ist (erstangegangener Rehabilitationsträger), festzustellen hat, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Rehabilitationsträger für alle Leistungen zuständig ist, die nach dem Antrag in Frage kommen - es genügt die Zuständigkeit für eine Leistung. Der erstangegangene Leistungsträger wird automatisch leistender Rehabilitationsträger, wenn er den Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist weiterleitet.
Durch das Bundesteilhabegesetz gibt es bereits seit 2018 die „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen“ (EUTB®). Sie beraten - unabhängig von den Kostenträgern - kostenlos rund um Reha, Teilhabe und Eingliederungshilfe. Zu den Themen gehören z. B. Fragen zur Assistenz, Schule, medizinischen Reha und zur Teilhabeplanung. Die Stellen führen Familien durch das mitunter von Betroffenen so wahrgenommene Labyrinth verschiedener Leistungsträger und erklären, worauf es bei den Anträgen ankommt. Es gibt keine örtlichen und sachlichen Einschränkungen. Die regionalen Beratungsstellen sind zu finden unter https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb.
Die im Folgenden angeführten Leistungen sind hinsichtlich der … konkret geltend gemachten Bedarfe immer unter der Prämisse zu verstehen, dass eine entsprechende Leistungsberechtigung vorliegt und der Bedarf entsprechend des o. g. Verfahrens festgestellt wird.
Für die Ferienbetreuung sind kommunale und freie Träger zuständig, welche für sich die Zielgruppen und Angebotsformen festlegen. Für die individuelle Nachmittags- und Ferienbetreuung wären Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 SGB IX möglich, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX besteht. Sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Eingliederungshilfe, der auf Antrag bei der individuellen Bedarfsermittlung entsprechende Bedarfe feststellen und im Teilhabeplanverfahren berücksichtigen würde. Ob entsprechende Leistungsangebote von Leistungserbringern verfügbar sind, richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort.
Mit einem anerkannten Pflegegrad 2 hat Ihr Kind Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde sowie auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sowie auf Zuschüsse zur Tages- und Nachpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege. Die Pflegeleistungen können kombiniert werden. Um die Leistungen gegebenenfalls für die Ferienbetreuung einsetzen zu können, bedarf es der Abstimmung mit der Pflegekasse.
Eine weitere Möglichkeit der Freizeitbetreuung bestünde in Leistungen des Familienentlastenden Dienstes (FeD), …. Der FeD stellt spezielle ambulante und wohnortnahe Unterstützungen für Menschen mit Behinderung und deren Familien bereit. Hierbei kann es sich um Gruppenangebote (Konzert-, Kino-, Museumsbesuche usw.) oder um zielorientierte Einzelbetreuungen handeln. ... Eine Kostenübernahme wäre durch die Pflegekasse (es ist zu unterscheiden zwischen der sogenannten Verhinderungspflege und zusätzlichen Betreuungsleistungen) und/oder im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den örtlichen Träger … zu prüfen. …
Abschließend möchte Sie der Petitionsausschuss auf die „Clearingstelle Bundesteilhabegesetz“ hinweisen, welche bei dem Beauftragten der Landesregierung für Belange der Menschen mit Behinderungen angesiedelt ist. Sie ist per E-Mail unter clearingstelle.bthg@msgiv.brandenburg.de sowie fernmündlich unter 0331/866 5037 bzw. 5038 erreichbar. Mit diesem Hinweis schließt der Ausschuss die Bearbeitung Ihrer Petition ab.“