Volksentscheid

Entspricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten dem zulässigen Volksbegehren, findet innerhalb von drei weiteren Monaten ein Volksentscheid statt.

Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens einem Monat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben und
  • nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Ausgeschlossen sind Personen,

  • die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die sich auf Anordnung wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

Abstimmungsgebiet ist das Land, das analog zur Landtagswahl in Stimmkreise und Stimmbezirke gegliedert wird.

Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmungsteilnehmer für die Vorlage stimmt. Diese Mehrheit muss jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten umfassen.

Bei Volksentscheiden über Verfassungsänderungen oder die Auflösung des Landtages müssen mindestens zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, zugestimmt haben.