Aufgaben
Geschichte und Organisation des Amtes
An der Spitze des Landtages steht die Parlamentspräsidentin. Dieses Amt für parlamentarische Versammlungen hat eine lange Tradition. Es wurde bereits in der französischen Nationalversammlung von 1798 geschaffen und in der Folgezeit von fast allen Parlamenten in Europa übernommen. Die Mitglieder des Parlaments wählen den Präsidenten oder die Präsidentin aus ihren Reihen.
Die Aufgaben der Landtagspräsidentin sind in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt. Die Präsidentin wahrt die Würde und Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten und leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch. Sie führt die Geschäfte unabhängig – auch unabhängig von ihrer Fraktion. Sie kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewählt werden.
Die Präsidentin lässt sich in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Landtagsverwaltung unterstützen, der sie als Dienstvorgesetzte vorsteht. Der Präsidentin obliegt es, die Beschäftigten der Landtagsverwaltung einzustellen und zu entlassen. Nach Maßgabe des Haushaltsplanes verfügt sie über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages. Die Landtagsverwaltung übernimmt stellvertretend die organisatorischen Tätigkeiten, die zur Sicherstellung eines reibungslosen Parlamentsbetriebes nötig sind.
Parlamentarische Funktionen
Die Präsidentin beruft das Parlament und das Präsidium ein. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages und auch auf Verlangen der Landesregierung muss sie das Parlament unverzüglich einberufen. Sie persönlich eröffnet, leitet und schließt im Wechsel mit dem Vizepräsidenten die Parlamentssitzung. Sie hat auch in den Ausschüssen des Landtages beratende Stimme.
Die Präsidentin entscheidet über die geschäftsordnungsmäßige Zulassung von Beratungsgegenständen und verfügt den Druck und die Verteilung aller den Abgeordneten zuzuleitenden Schriftstücke. Zu den Beratungsgegenständen zählen Gesetzentwürfe, Anfragen, Anträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien. Die Präsidentin achtet darauf, dass die Inhalte der Beratungsgegenstände nicht gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. Sollte dies der Fall sein, beispielsweise weil der Inhalt offenkundig den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt oder weil die Behandlung des Beratungsgegenstandes einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt, hat die Präsidentin die Möglichkeit, die betreffenden Beratungsgegenstände zurückzuweisen. Die von den Fraktionen bzw. den Abgeordneten eingebrachten Großen, Kleinen, mündlichen und dringlichen Anfragen übermittelt sie der Landesregierung.
In Brandenburg hat die Präsidentin zudem die Aufgabe, die vom Landtag verabschiedeten Gesetze und Beschlüsse auszufertigen und zu verkünden. Sie trifft somit die Feststellung, dass das Gesetz verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist und sorgt für die allgemein zugängliche Veröffentlichung des Gesetzes im Gesetzblatt des Landes Brandenburg. Dies geschieht in Brandenburg in elektronischer Form.
Rechtliche und protokollarische Aufgaben
Darüber hinaus übt die Präsidentin das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Sie hat für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an diesem Ort Sorge zu tragen. Hierzu kann sie selbst polizeiliche Verfügungen erlassen, aber auch die Landespolizeibehörden um Amtshilfe ersuchen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen des Landtages bedürfen ihrer Zustimmung.
Die Landtagspräsidentin vertritt den Landtag nach außen, also im Rechtsverkehr mit anderen Staatsorganen. Sie vertritt den Landtag in den Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und vor dem Bundesverfassungsgericht.
Als höchste Repräsentantin des Landes empfängt sie nicht zuletzt regelmäßig zahlreiche Staatsgäste aus dem In- und Ausland, die mit Brandenburg Kontakte knüpfen und in den politischen Erfahrungsaustausch treten möchten.