Dr. Dietmar Woidke
SPD-Fraktion
Landesliste SPD-Fraktion, Platz 1
Diplom-Agraringenieur;
03149 Forst (Lausitz);
geb. 1961 in Forst (Lausitz), verheiratet, 1 Kind;
evangelisch
Lebenslauf
- 1980 Abitur
- 1980 bis 1982 Grundwehrdienst
- 1982 bis 1987 Studium der Landwirtschaft/Tierproduktion an der Humboldt-Universität zu Berlin; Diplom-Agraringenieur
- 1987 bis 1990 Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Ernährungsphysiologie der Humboldt-Universität zu Berlin
- 1990 bis 1992 Leiter der wissenschaftlichen Abteilung SANO-Mineralfutter
- 1992 bis 1993 Amtsleiter des Landwirtschafts- und Umweltamtes Kreis Forst
- 1993 Promotion Doktor agrar
- 1993 Amtsleiter Landwirtschaft des Kreises Spree-Neiße
Politische Laufbahn
- Seit 1993 Mitglied der SPD
- Seit August 2013 Vorsitzender der SPD Brandenburg
- 1998 bis 2003 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Forst
- 1998 bis 2004 Mitglied des Kreistages Spree-Neiße
- 2008 bis 2010 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Forst
- 2008 bis 2010 Mitglied des Kreistages Spree-Neiße
- Mitglied in der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
- Mitglied der Arbeiterwohlfahrt e. V. (AWO)
- Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB)
- Mitglied in der Tierschutzliga Stiftung Tier und Natur, Tierschutzverein Forst e.V.
- Mitglied im Museumsverein der Stadt Forst (Lausitz) e.V.
- Mitglied im Förderverein zum Wiederaufbau der Stadt- und Hauptkirche in Gubin als Zentrum für Kultur und Kommunikation e.V.
- Mitglied des FC Energie Cottbus e.V.
- Mitglied des Forster Männergesangverein 1832 e.V.
- Mitglied des Männergesangverein 1846 Ruhland e.V.
- 2006 bis 2008 Präsident des Brandenburgischen Radsportverbands
- Seit 2013 Ehrensenator im Karneval Verband Lausitz 1990 e.V.
- Seit 2013 Kuratoriumsvorsitzender bzw. -stellvertreter der Stiftung Genshagen
- Seit 2018 Kuratoriumsmitglied der Stiftung Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin
- Seit 2022 Zweiter Vorsitzender der Jerusalem Foundation Deutschland e.V.
- 2014 bis 2022 Koordinator für die deutsch-polnische zwischengesellschaftliche und grenznahe Zusammenarbeit
- 2004 bis 2009 Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
- Oktober 2010 bis August 2013 Minister des Innern des Landes Brandenburg
- Seit August 2013 Ministerpräsident des Landes Brandenburg
- 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 Bundesratspräsident
- Mitglied des Bundesrates für das Land Brandenburg; dort Mitglied des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten, Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates sowie Mitglied der deutsch-polnischen Freundschaftsgruppe
- Ehrung 2009 Brandenburger Feuerwehr-Ehrenkreuz des LFV BB e.V
- Ehrung 2013 Verdienstorden des Landes Brandenburg
- Ehrung 2019 Ehrenkreuz des Kreisfeuerwehrverbandes des Landkreises Oder-Spree e.V.
- Ehrung 2019 Großkomturkreuz des Verdienstordens der Republik Polen (zweithöchste Auszeichnung, die Polen an ausländische Staatsbürger vergibt)
- Seit Oktober 1994 Mitglied des Landtages Brandenburg
- November 2009 bis Oktober 2010 Vorsitzender der SPD-Fraktion
- November 2009 bis Oktober 2010 Mitglied des Präsidiums des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Zweiter Vorsitzender der Jerusalem Foundation Deutschland e.V. (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs. 2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.