Kurt Fischer
SPD-Fraktion
Landesliste SPD-Fraktion, Platz 19
wissenschaftlicher Mitarbeiter (B. Sc.);
16225 Eberswalde;
geb. 2000 in Eberswalde, ledig;
konfessionslos
Lebenslauf
- 2018 bis 2022 abgeschlossenes Bachelorstudium (B.Sc.) in Politik und Wirtschaft an der Universität Potsdam
- 2018 bis 2024 Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten Stefan Zierke im Deutschen Bundestag
- 2021 bis 2024 politischer Referent beim Seeheimer Kreis in der SPD-Bundestagsfraktion im Deutschen Bundestag
Politische Laufbahn
- Seit 2016 Mitglied der SPD
- 2018 bis 2022 Vorsitzender der Jusos Barnim
- Seit 2022 Vorsitzender der SPD Barnim
- Seit 2023 Beisitzer im Landesvorstand der SPD Brandenburg
- Seit 2023 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde, Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft, Finanzen und Bürgerdienste
- Seit 2024 Mitglied im Kreistag Barnim, Fraktionsvorsitzender der SPD-Kreistagsfraktion
- Seit 2024 Mitglied im Aufsichtsrat des Rettungsdienstes des Landkreises Barnim
- Seit 2020 Gewerkschaftsmitglied in der Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie (IG BCE)
- Seit 2021 Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB)
- 2022 bis 2024 Mitglied im Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Bund aktiver Demokraten e.V.
- Seit 2023 Mitglied der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Eberswalde
- Seit Oktober 2024 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Stefan Zierke (MdB) und Politischer Referant beim Seeheimer Kreis in der SPD-Bundestagsfraktion
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- 2. Stellvertretender Vorsitzender der AWO Eberswalde (ehrenamtlich)
Unregelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: vorauss. 750 € jährlich (Stand: 2024) - Mitglied im Aufsichtsrat Rettungsdienst Barnim (ehrenamtlich)
Unregelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: vorauss. 150 € jährlich (Stand: 2024)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.