Dennis Hohloch
AfD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 29 (Oder-Spree II)
Lehrer;
geb. 1989, verheiratet
Lebenslauf
- 1995 bis 2001 Grundschule „Am Priesterweg“ Potsdam
- 2001 bis 2008 Leibniz-Gymnasium Potsdam
- 2008 bis 2009 Studium an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald; Lehramt Gymnasium Geschichte/Evangelische Religion
- 2009 bis 2014 Studium an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald; Lehramt Gymnasium Geschichte/Geographie
- 2015 bis 2016 Referendariat
- Seit 2017 Lehrer in Berlin (aktuell ruhend)
Politische Laufbahn
- Seit 2014 Mitglied der AfD
- 2015 bis 2020 Landesvorsitzender der Jungen Alternative für Brandenburg
- 2019 bis 2021 Beisitzer im Landesvorstand der AfD Brandenburg
- Seit 2020 Vorsitzender des Kreisverbandes der AfD Potsdam
- Seit 2022 Mitglied im Bundesvorstand der AfD
- 2014 bis 2019 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Potsdam
- 2015 bis 2019 Fraktionsvorsitzender der AfD in der Stadtverordnetenversammlung Potsdam
- Seit 2022 Mitglied im Rundfunkrat des rbb
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Seit Oktober 2019 Parlamentarischer Geschäftsführer der AfD-Fraktion
- Seit 2019 Mitglied im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
- Seit 2022 Mitglied im Hauptausschuss
- Seit Oktober 2024 Mitglied im Präsidium des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Lehrer, Arbeitgeber: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Berlin
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied des RBB-Rundfunkrates (regelmäßige Einkünfte: Aufwandsentschädigung brutto 400 € monatlich; Sitzungsgeld brutto 75 € [voraussichtlich 6 Sitzungen im Jahr 2024]; Stand: 2024)
Erläuterungen der Redaktion zu § 26 AbgG:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.