Prof. Dr. Michael Schierack
CDU-Fraktion
Landesliste CDU-Fraktion, Platz 8
Elektromonteur, Arzt;
03096 Dissen;
geb. 1966 in Forst;
römisch-katholisch
Lebenslauf
- 1973 bis 1983 Polytechnische Oberschule
- 1983 bis 1986 Berufsausbildung mit Abitur zum Elektromonteur
- 1986 bis 1989 Grundwehrdienst NVA
- 1989 bis 1995 Studium der Humanmedizin an der Humboldt-Universität zu Berlin; Arzt
- Seit 1995 Arzt
- 1997 Promotion
- Seit 2002 Facharzt für Orthopädie
- Seit 2007 Facharzt für Unfallchirurgie
- Seit 2008 Honorarprofessur an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Politische Laufbahn
- Seit 2000 Mitglied der CDU
- 2001 bis 2021 Kreisvorsitzender der CDU Cottbus
- 2012 bis 2015 Landesvorsitzender der CDU Brandenburg
- Seit 2021 Mitglied des Kreisvorstandes der CDU Cottbus
- 2003 bis 2008 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Cottbus
- Seit 2024 Mitglied im Kreistag Spree-Neiße
- Seit 2012 Mitglied der Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg
- Seit 2022 Vizepräsident des DRK Brandenburg
- Seit 2009 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Seit 2009 gesundheitspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion
- Seit 2009 wissenschaftspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion
- Februar 2014 bis November 2014 Vorsitzender der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Niedergelassener Orthopäde am Orthopädischen Praxiszentrum Cottbus (und zugleich Gesellschafter an dieser freiberuflichen Berufsausübungsgemeinschaft)
Unregelmäßige Einkünfte (betriebswirtschaftlicher Gewinn, einschließlich des Beteiligungsgewinns) hieraus im Jahr 2021: 209.855 €
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied im Stiftungsrat der Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Vizepräsident des DRK-Landesverbandes Brandenburg e.V. (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
- Mitglied der Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg (ehrenamtlich)
Einkünfte (brutto) hieraus: unter 1.000 € jährlich (Stand: 2023)
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 % betragen (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 AbgG):
- Beteiligung am Orthopädischen Praxiszentrum Cottbus (s.o.): 33,33 %
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.