Dr. Jan Redmann
CDU-Fraktion
Landesliste CDU-Fraktion, Platz 1
Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht;
16909 Wittstock/Dosse;
geb. 1979 in Pritzwalk, verpartnert;
evangelisch
Lebenslauf
- 1999 Gymnasium Wittstock; Abitur
- 2000 bis 2004 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam; 1. jur. Staatsexamen
- 2005 bis 2010 Promotionsstudium an der Universität zu Köln; Dr. jur.
- 2007 bis 2009 Rechtsreferendariat beim Kammergericht; 2. jur. Staatsexamen
- Seit 2010 Rechtsanwalt bei Kapellmann Rechtsanwälte mbB
- Seit 2014 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Politische Laufbahn
- Seit 1999 Mitglied der CDU
- 2006 bis 2009 Landesvorsitzender der Jungen Union Brandenburg
- Seit 2007 Mitglied des Landesvorstandes der CDU Brandenburg
- Seit 2009 Kreisvorsitzender der CDU Ostprignitz-Ruppin
- 2008 bis 2014 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Wittstock/Dosse
- Mitglied im Verein der Freunde des Gymnasiums Wittstock
- Seit 2013 Vorsitzender des Vereins zur Förderung der Blasmusik Wittstock
- Seit 2014 Mitglied im Verein zur Förderung der Wittstocker Stadtmauer
- Seit 2015 Mitglied im Verein für Niederdeutsch
- Seit Oktober 2014 Mitglied des Landtages Brandenburg
- 2014 bis 2019 Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU-Fraktion, Mitglied im Präsidium des Landtages, Mitglied im Untersuchungsausschuss zur „Organisierten rechtsextremen Gewalt und Behördenhandeln, vor allem zum Komplex Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ und stellvertretendes Mitglied im Hauptausschuss
- Seit 2019 Vorsitzender der CDU-Fraktion
- 2019 bis 2024 Mitglied des Präsidiums des Landtages Brandenburg
- Seit 2019 Mitglied im Hauptausschuss, stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Inneres und Kommunales und stellvertretendes Mitglied im Rechtsausschuss
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Freiberuflicher Rechtsanwalt (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht), einziger Vertragspartner (ohne Beteiligung daran): Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Standort: Berlin
Unregelmäßige Einkünfte (betriebswirtschaftlicher Gewinn) hieraus im Jahr 2023: 8.064 €
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Angestellter Rechtsanwalt (Arbeitgeber: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Standort: Berlin)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse) – ehrenamtlich, ohne Einkünfte
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.