Wolfgang Roick
SPD-Fraktion
Landesliste SPD-Fraktion, Platz 9
Diplom-Ingenieur für Forstwirtschaft;
01983 Großräschen;
geb. 1968 in Lauchhammer, ledig, 2 Kinder;
evangelisch
Lebenslauf
- 1990 bis 1995 Studium an der Technischen Universität Dresden; Diplom-Ingenieur für Forstwirtschaft
- 1996 bis 1998 Referendar beim Land Brandenburg
- 1998 bis 2002 Angestellter bei der Landesforstverwaltung
- 2002 bis 2014 Beamter bei der Landesforstverwaltung
- Seit Dezember 2014 Mitglied des Stiftungsrates NaturSchutzFonds
Politische Laufbahn
- Seit 1993 Mitglied der SPD
- Seit 2020 Unterbezirksvorsitzender der SPD
- Seit 1993 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Großräschen
- 1998 bis 2003 und seit 2008 Mitglied im Kreistag Oberspreewald-Lausitz
- Seit Oktober 2014 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Großräschen)
Unregelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: unter 1.000 € jährlich (Stand: 2023) - Inhaber der Einzelfirma „Forst- und Waldberatung“ (Großräschen)
Ohne Einkünfte hieraus
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Beamter bei der Landesforstverwaltung (Landesforstbetrieb Brandenburg): ruhendes Beamtenverhältnis
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied im Aufsichtsrat der Flächenagentur Brandenburg GmbH (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
- Mitglied im Aufsichtsrat des Paul Gerhardt Werks – Diakonische Dienste - gGmbH (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
- Mitglied des Stiftungsrates des Naturschutzfonds Brandenburg (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion des Landtages Brandenburg
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 1.000 € monatlich (Stand: 2023) - Mitglied im Vorstand der Arbeiterwohlfahrt (AWO) - Bezirksverband Brandenburg-Süd e.V. (ehrenamtlich)
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 200 € monatlich (Stand: 2023)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.