Jörg Vogelsänger
SPD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 31 (Märkisch-Oderland I / Oder-Spree IV)
Diplom-Ingenieur für Maschinenbau/Konstruktionstechnik ;
15537 Erkner;
geb. 1964 in Woltersdorf, verheiratet, 2 Kinder
Lebenslauf
- 1982 Abitur an der EOS Rüdersdorf
- 1984 bis 1989 Studium Maschinenbau/Konstruktionstechnik an der Technischen Universität Dresden; Diplom-Ingenieur
- 1989 bis 1991 Entwicklungsingenieur im Reichsbahnausbesserungswerk Schöneweide
- 1992 bis 1994 SPD-Regionalgeschäftsführer
Politische Laufbahn
- Seit 1990 Mitglied der SPD
- 1990 bis 2009 Mitglied der Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung Erkner
- Seit Juni 2014 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Erkner
- Oktober 2002 bis September 2009 Mitglied des Deutschen Bundestages
- 2010 bis 2014 Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg
- 2014 bis 2019 Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg
- 2011 bis 2012 Vorsitzender der Verkehrsministerkonferenz
- 2014 Vorsitzender der Agrarministerkonferenz
- 2017 Vorsitzender der Umweltministerkonferenz
- 1994 bis 2002 Mitglied des Landtages Brandenburg und seit Oktober 2014 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Präsident der Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs. 2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.