Andreas Galau
AfD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 10 (Uckermark III / Oberhavel IV)
Diplom-Verwaltungswirt (FH);
16761 Hennigsdorf;
geb. 1967 in Berlin, verheiratet, 2 Kinder
Lebenslauf
- 1987 bis 1990 Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin; Diplom-Verwaltungswirt
- 1990 bis 1992 Bezirksamt Spandau
- Seit 1992 Senatsverwaltung Berlin
Politische Laufbahn
- 1985 bis 1987 Mitglied der CDU (stellvertretender Vorsitzender der Berliner Schüler Union)
- 1987 bis 1990 Mitglied der Republikaner
- 1992 bis 2013 Mitglied der FDP
- Seit Mai 2013 Mitglied der AfD
- Seit Dezember 2013 Kreisvorsitzender AfD Oberhavel
- Seit Oktober 2014 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Dezember 2017 bis Oktober 2019 Parlamentarischer Geschäftsführer der AfD-Fraktion
- Dezember 2017 bis Oktober 2024 Mitglied des Landtagspräsidiums
- September 2019 bis Oktober 2024 Vizepräsident des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Systemadministrator bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ruhend)
Darüber hinaus keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs.2 AbgG.
Erläuterungen der Redaktion zu § 26 AbgG:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.